Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschränkung des Streitgegenstands durch Sachverhaltsselektion
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 2 O 56/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil des LG Cottbus - 2 O 56/07 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger zahlte an den Beklagten im Jahr 2002 für die Vermittlung eines Grundstückskaufs eine Maklerprovision von 29.600 EUR. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung eines Teils dieser Provision u.a. auf Grundlage einer "Darlehensvereinbarung" vom 12.4.2005 (Bl. 28, 96 d.A.) verpflichtet ist, insb. ob der Beklagte diese Vereinbarung unterschrieben hat.
Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Der Beklagte betreibt ein Unternehmen mit der Bezeichnung "I.". Unter dieser Bezeichnung übermittelte er auf Bitten des Klägers diesem mit Schreiben vom 16.1.2002 ein als "Kaufangebot" bezeichnetes Exposé über eine Immobilie in L., für deren Erwerb sich der Kläger interessierte und die er auch später erwarb. In diesem Schreiben ist von einem Kaufpreis von 145.000 EUR die Rede, in dem mit einem Betrag von insgesamt 37.328,71 EUR bereits "5,8 % Bankgebühren von der Sparkasse und Maklergebühren" einschließlich Mehrwertsteuer enthalten seien. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 95 d.A. Bezug genommen.
Des Weiteren übermittelte der Beklagte dem Kläger ein mit "Bestätigung des Kaufangebots" überschriebenes und auf den 25.1.2002 datiertes Schreiben, in dem noch einmal dargelegt wird, dass der Kaufpreis für die Immobilie 107.371,29 EUR betrage, während in dem weiteren geschuldeten Betrag von 37.628,71 EUR die mit der Sparkasse vereinbarte "Curtage" von 5,8 % (6.227,53 EUR) enthalten sei (Bl. 94 d.A.).
In der Folgezeit kümmerte sich der Beklagte auch um das Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages, indem er einen Notar für die Vertragsparteien mit der Beurkundung beauftragte und zuvor wichtige Absprachen zwischen den Vertragsparteien vermittelte.
Mit Schreiben vom 12.2.2002, das dem Kläger am 4.3.2002 übergeben wurde, bat der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf eine Kaufbestätigung um Zahlung eines Betrages von 31.401,18 EUR. Gleichzeitig kündigte er an, dass dem Beklagten "für den Restbetrag von 6.227,53 EUR... von der Sparkasse gesondert eine Rechnung" erstellt werde. Hierauf erhielt der Beklagte von dem Kläger letztlich am 4.3.2002 eine Barzahlung von 29.600 EUR, deren Erhalt der Beklagte auf dem Schreiben vom 12.2.2002 handschriftlich bestätigte (Bl. 97 d.A.).
Zwischenzeitlich erstellte auch die L. GmbH unter dem 14.2.2002 eine Rechnung über eine Maklerprovision i.H.v. 6.227,52 EUR (Bl. 70 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.9.2004 bat der Kläger den Beklagten u.a. um eine Rechnung über die an diesen gezahlte Maklerprovision, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, forderte der Kläger ihn mit Schreiben vom 17.10.2004 zur "Reaktion oder schriftliche(n) Stellungnahme" auf.
Der Kläger hat zunächst behauptet, der Beklagte sei Anfang Januar 2002 an ihn mit der Behauptung herangetreten, er - der Beklagte - sei von dem Klinikum N. beauftragt worden, ein 6-Familien-Haus zu verkaufen. Deshalb habe der Beklagte sich bei dem Kläger erkundigt, ob dieser Interesse habe. Nachdem der Kläger dies bejaht habe, habe der Beklagte ihm das "Kaufangebot" vom 16.1.2002 unterbreitet. Der Beklagte habe - anders als noch im Schreiben vom 12.2.2002 geäußert - nunmehr für die Vermittlung des auf diese Weise zustande gekommenen Grundstückskaufvertrages die Provisionszahlung in bar verlangt. Der Kläger sei dazu nur gegen Einräumung eines Barzahlungsrabatts bereit gewesen, der ihm dann auch gewährt worden sei, weshalb der Beklagte letztlich unstreitig nur noch 29.600 EUR ausgezahlt erhalten habe.
Erst als ihm die Rechnung der L. vom 14.2.2002 zugegangen sei, habe der Kläger erkannt, dass der Beklagte überhaupt nicht mit der Vermittlung des Objektes beauftragt gewesen sei und die Maklercourtage daher unberechtigt gefordert und erhalten habe. Diese Rechnung sei dem Kläger erst nach der Barauszahlung des Betrages von 29.600 EUR zugegangen. Er habe daher bereits Anfang/Mitte März 2002 den Beklagten zur Rückzahlung aufgefordert. Dieser habe eingesehen, dass er die Maklercourtage zu Unrecht erhalten habe und daher dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger ihm diesen Betrag als Darlehen gewähren solle. Der Kläger habe dem zugestimmt und schließlich lediglich einen Betrag von 23.000 EUR zurückverlangt, weil der Beklagte die Immobilie auch tatsächlich vermittelt habe.
Da der Beklagte jedoch in der Folgezeit den nunmehr ...