Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 17.10.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin M.T. - UR-Nr. 266/2006 - vom 13. März 2006 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 725.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleich Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde und verlangen zudem deren Herausgabe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen und Korrekturen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Beide sind bzw. waren Eigentümer umfangreichen Grundbesitzes. Die Klägerin zu 1. war Gesellschafterin der Möbel Sch. GmbH und der Möbel Sch. Vertriebs GmbH Co. KG, der Kläger zu 2. ist Betriebswirt und im Bereich der gewerblichen Vermietung und Immobilienverwaltung tätig, darüber hinaus war und ist er Inhaber diverser Unternehmen. Die Klägerin zu 1. war Eigentümerin des mit einem Gewerbezentrum bebauten Grundbesitzes F. 7 in ., eingetragen im Grundbuch auf Blatt 2276 und 2432. Sie und der Kläger zu 2., der bis zur Eintragung der Klägerin zu 1. am 7. Februar 2006 Grundstückseigentümer gewesen war, beabsichtigten, den unter anderem mit einer Grundschuld i.H.v. 3 Mio DM zugunsten der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG und einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Landes Brandenburg i.H.v. 54.213,17 EUR belasteten Grundbesitz, dessen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung am 25. April 2005 angeordnet worden war, zu veräußern, wobei ein Kaufpreis von 2,5 Mio. EUR einschließlich der Kosten des Umbaus des Erdgeschosses des Einkaufszentrums erzielt werden sollte. Der Umbau der früheren Lagerräume in Einzelhandelsflächen mußte bis zum 31. März 2006 fertiggestellt sein, weil hiervon die Mietverträge mit den neu gewonnenen Hauptmietern T. und D. abhingen.
Nachdem die Beklagte am 18. Januar 2006 über die klägerseits eingeschaltete Maklerfirma T.B. Kenntnis von dem beabsichtigten Verkauf erhalten hatte, ließ sie Ende Januar den Kläger zu 2. im Zusammenhang mit der seinerzeit als Kaufinteressentin gewonnenen späteren Grundstückserwerberin eine Quellen- und Kundenschutzvereinbarung (Bl. 421 d.A. f.) unterzeichnen und übermittelte ihm das Schreiben der N. Projektentwicklung vom 29. Januar 2006, die für ein anderes Unternehmen ebenfalls Interesse an dem Objekt bekundet hatte. Am 3. Februar 2006 fand ein erstes Gespräch vor Ort zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten M. und dem Kläger zu 2. statt.
Am 14. Februar 2006 kam zwischen den Klägern - die Klägerin zu 1. wurde hierbei durch den Kläger zu 2. vertreten - und der Beklagten eine Mehrerlösvereinbarung des Inhalts zustande, dass die Beklagte einen Käufer für das Gewerbezentrum zu einem Verkaufpreis inklusive der Umbauarbeiten von 2,5 Millionen EUR vermittelt und "Herr Sc. (...) den über den Verkaufspreis hinausgehenden Kaufpreisanteil unwiderruflich" an die Beklagte abtritt. Die Vereinbarung lautet weiter: "Sollte ein Verkaufspreis von EUR 3,2 Mio. zzgl. gesetzlicher MwSt. erzielt werden, sind demnach EUR 700.000,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. (...) auszukehren".
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger zu 2. nicht (mehr) Eigentümer des Grundbesitzes war, erachteten beide Vertragsparteien die am 14. Februar 2006 getroffene Vereinbarung als gegenstandslos und es wurde unter dem 23. Februar 2006 unmittelbar vor dem Notartermin betreffend die Veräußerung des Gewerbegrundstücks "zwischen Frau Ina Sch. (...) in der Folge - Partei 1 - genannt" und der Beklagten eine neue Vereinbarung geschlossen, die der Kläger zu 2. zunächst in Vertretung für seine Ehefrau unterzeichnete; jene leistete ihre Unterschrift am 25. Februar und am 13. März 2006. Auszugsweise heißt es darin wie folgt:
"Die Partei 1 veräußert derzeit das in ihrem Eigentum stehende Einkaufszentrum. An der F. 7.
Der Verkauf bzw. die Verkaufsmöglichkeiten sind schwierig, da eine Ablösung der Grundpfandrechte, welche die bestehenden Kredite sichern, mit einem wesentlichen Abschlag auf die derzeitigen Darlehensforderungen der Aachener Versicherung nur bis zum 31.03.2006 möglich ist.
Des weiteren muß die Partei 1 ihre eingegangenen Bankverpflichtungen zu den Mietverträgen mit den Firmen D., T. und der . u .Getränkemarkt GbR bis zum 31.03.2006 nachkommen, wobei die Bezahlung der dafür notwendigen Handwerkerleistungen nu...