Maklerkunde muss Vorkenntnis unverzüglich offenlegen

Die Berufung auf eine Vorkenntnis kann einem Maklerkunden (Beklagter) verwehrt sein, wenn er bei Kontaktaufnahme mit dem Makler nicht umgehend auf diese hinweist und etwaigen Provisionsforderungen unter Hinweis darauf widerspricht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken gibt in einem Fall dem Makler Recht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision.
(OLG Zweibrücken, Urteil v. 26.9.2023, 8 U 138/22)
Sachverhalt: Maklervertrag und Maklerprovision
Ein Makler schließt einen Maklervertrag über die Vermittlung des Verkaufs einer Villa ab. Der Vertrag sieht vor, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eine Provision von je zwei Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer schulden. Der Makler findet schnell einen Käufer, und es wird eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Makler und der Frau des Käufers dokumentiert, in der diese die Kenntnis und Akzeptanz der Maklerprovision bestätigt.
Später wird die Villa tatsächlich verkauft, und in der Kaufvertragsurkunde wird ausdrücklich auf die Vermittlung durch den Makler hingewiesen. Der Makler stellt dem Käufer die Provision in Rechnung, aber dieser weigert sich zu zahlen und argumentiert unter anderem mit Vorkenntnissen, die die Kausalität der Maklerleistung beeinträchtigen würden.
Entscheidung: Offenbarungspflicht bei Vorkenntnissen
Es wird vom Gericht festgestellt, dass zwischen dem Makler und dem Käufer aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Ehefrau ein eigener Maklervertrag geschlossen wurde. Das Gericht argumentiert, dass die Kausalität der Vermittlertätigkeit angenommen werden kann, wenn der Kaufvertrag in zeitlichem Zusammenhang von unter einem Jahr nach der Maklertätigkeit abgeschlossen wird.
Der Käufer könne zwar Umstände vorbringen, die auf eine Vorkenntnis hindeuten, aber in diesem Fall hat er den Provisionsforderungen nicht sofort widersprochen und zudem trotz angeblicher Vorkenntnis in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich die Vermittlung durch den Makler bestätigt.
Die Konsequenz für die Praxis lautet, dass der Maklerkunde verpflichtet ist, eine etwaige Vorkenntnis unverzüglich offenzulegen, andernfalls kann er sich nicht mehr darauf berufen. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wird darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Offenbarungspflicht bei Vorkenntnissen unterschiedliche Meinungen gibt – wobei der Bundesgerichtshof (BGH) eine solche Pflicht ablehnt.
Praxistipp: Vorkenntnis im Maklervertrag
Im Maklervertrag kann explizit vorgesehen werden, dass der Kunde eine etwaige Vorkenntnis offenbaren muss. Die Frage, ob das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) möglich ist, bleibt jedoch in der Rechtsprechung umstritten. Insofern ist darauf zu achten, dass die Regelung zur Vorkenntnis möglichst individualvertraglich abgeschlossen wird.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Notarvertrag muss 14 Tage vor Beurkundung vorliegen
692
-
Provision bei Vorkenntnis des Käufers? Es kommt darauf an!
234
-
Diese Städte bieten die besten Mietrenditen
216
-
§ 250 BauGB: Befristetes "Umwandlungsverbot" tritt in Kraft
163
-
Baugenehmigungen für Wohnungen weit unter Bedarf
991
-
Wohnnebenkosten: Warum die Warmmieten weiter steigen
98
-
Immobilienprüfung mit ChatGPT – was ist möglich?
97
-
Wohnimmobilienpreise sind 2023 im Rekordtempo gesunken
85
-
Baunebenkosten in Deutschland am höchsten
76
-
Wo Wohnimmobilien wieder höhere Erlöse erzielen
74
-
Wohnungen: 23 Prozent Preisplus für Effizienzklasse A+
27.03.2025
-
Hier rechnet sich der Wohnungskauf am schnellsten
25.03.2025
-
Wo Wohnimmobilien wieder höhere Erlöse erzielen
24.03.2025
-
Immobilienwirtschaft wartet auf politische Signale
21.03.2025
-
Bedarf von 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030
20.03.2025
-
Baugenehmigungen steigen – trotz Sondervermögen?
18.03.2025
-
Hohe Mieten treiben Fachkräfte aus den Großstädten
17.03.2025
-
Goldgräberstimmung bei gebrauchten Häusern
12.03.2025
-
Digitale Reife: Ein Schritt vor, zwei zurück
12.03.2025
-
Mieten in Berlin steigen um 12,5 Prozent – zu wenig Neubau
10.03.2025