Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.04.2006; Aktenzeichen 17 O 118/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 118/05, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.319,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 831,60 EUR seit dem 16.08.2005 und aus einem weiteren Betrag von 488,00 EUR seit dem 17.08.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 90 % und die Beklagten 10 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel hinsichtlich jeder einzelnen vom Landgericht nicht berücksichtigten Schadenspositionen auf eine Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht, die er jeweils begründet. Der Kläger macht damit Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil beruhen kann. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 01.12.2006 Ausführungen zum vom Landgericht teilweise abgewiesenen Feststellungsantrag betreffend eines ihm drohenden Rentenausfallschadens macht, sieht der Senat hierin angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den im Wesentlichen abgewiesenen Zahlungsantrag in der Berufungsbegründung keine (ohnehin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr zulässige) Erweiterung der Berufung.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 23.09.2002 einen Anspruch in Höhe von 1.319,60 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 421 BGB, wobei die 100%ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit ist und für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.
a)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Anschaffung eines Einzelbettes, einer Matratze sowie auf Ersatz der Kosten für Einrichtung und Renovierung des nach dem Unfall bezogenen Wohnraums. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals ausdrücklich die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Einzelbettes bestreiten, war ihr Vortrag mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Mietverträge die im Vergleich zum Wohnhaus geringere Größe der von ihm bewohnten Zimmer von zunächst 14,7 qm und danach von 22,46 qm belegt, woraus sich bereits das Erfordernis des Austauschs des bis dahin vom Kläger genutzten Doppelbettes ergibt. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Belege für die Renovierungsmaterialien und -kosten sowie der Kaufverträge für Bett und Matratze nachgewiesen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung der Räumlichkeiten in der betreuten Wohnform mit Datum vom 02.02.2004 stehen, § 287 ZPO. Zu berücksichtigen sind danach folgende Positionen:
Einzelbett |
390,91EUR |
Matratze |
179,00 EUR |
Material zur Renovierung |
68,82 EUR |
Aluminiumjalousien |
15,52 EUR |
Gardinen |
26,48 EUR |
Teppich sowie Gardinenstange und weiteres Zubehör |
181,02 EUR |
Summe |
861,75 EUR |
Da sämtliche Kosten aus der Zeit nach dem 01.01.2004 stammen, sind sie auch von der vergleichsweisen Regelung der Parteien vom 10.01.2004 nicht erfasst. Die Ansprüche sind ferner nicht nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen. Ein Schadensübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die Leistungen aus der Sozialversicherung und der Schadensersatz derselben Schadensgruppe zuzurechnen sind, also Kongruenz besteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 599; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 62 ff). Dies ist bei den vorstehenden Schadenspositionen nicht der Fall, da diese weder den Heilbehandlungskosten noch den vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Abzug Neu für Alt nicht uneingeschränkt vorzunehmen. Ein solcher Abzug setzt voraus, dass eine messbare Vermögensvermehrung beim Geschädigten eingetreten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 146). Dies ist bei den Kosten für die Renovierung und die Ausstattung des angemieteten Wohnraums mit Jalousien, Gardinen und Teppich nicht der Fall...