Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.10.2006; Aktenzeichen 17 O 454/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20. Oktober 2006 verkündete Urteils der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 139/05, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu bewirken.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf die Herausgabe von Gerüstmaterial in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Ergänzend ist zu bemerken:
In dem zwischen D... L... und der Klägerin zu 3. geschlossenen "Sicherungsübereignungsvertrag" vom 20.12.1993/22.12.1993 (Anlage K 11, Bl. 195 ff d. A) heißt es unter Nr. 6.:
" Kennzeichnung, Standort, Behandlung des Sicherungsgutes
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, das Sicherungsgut mit einer Kennzeichnung " L 249" zu versehen. ...",
Die vorgenannten Vertragsparteien konkretisierten den Sicherungsübereignungsvertrag mit Nachtrag vom 30.07.1998 (K12, Bl. 203 d. A.) weiter. Nr. 6 lautet danach: " Kennzeichnung, Standort, Behandlung des Sicherungsgutes
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, das Sicherungsgut mit einem grünen Anstrich zu markieren. .."
Am 24.02.2003 wurde für die Firma Gerüstbau D... L..., deren Inhaber der Vater des Beklagten D... L... war, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - gestellt. Am 25.02.2003 ordnete das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen an. Das Insolvenzverfahren wurde am 08.05.2003 eröffnet. Mit Schreiben vom 03.03.2004 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe der an die Klägerinnen sicherungsübereigneten Gerüstmaterialen.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (17 O 79/04 LG Frankfurt/Oder), das die Klägerinnen zu 1) und zu 3) gegen den Beklagten angestrengt hatten, schlossen die Parteien jenes Verfahrens am 08.03.2004 einen Vergleich, der es den vorgenannten Klägerinnen erlaubte, das auf dem Grundstück des Beklagten, ...straße 31, E... befindliche Gerüstmaterial zu inventarisieren.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2006 hat der Beklagte eine Auflistung der Bundesinnung Gerüstbau "Farbliche Kennzeichnung von Gerüsten Angaben von Mitgliedsbetrieben des Bundesverbandes Gerüstbau - sortiert nach Postleitzahlen Stand: Mai 2005" zu den Akten gereicht. Auf die Anlage B8 (Bl. 621 ff d. A.) wird Bezug genommen
Die Klägerinnen haben erstinstanzlich u. a. noch vorgetragen:
Der Beklagte sei Besitzer des in ihrem Eigentum und ursprünglich im Besitz seines Vaters stehenden Gerüstmaterials des Herstellers R.... Sie verlangten nur das auf dem Betriebshof des Beklagten inventarisierte Material heraus. Insoweit stützten sie sich auf die Aufstellungen Anlagen K 23 bis K 25 (Blatt 764 bis 769 d. A).
D... L... habe die in seinem Besitz stehenden und von ihnen finanzierten Gerüstteile mit einem grünen Anstrich versehen.
Nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 03.03.2004 die Freigabe der an sie sicherungsübereigneten Gerüstmaterialen erklärt habe, hätten sie die Firma B... GmbH mit der Sicherstellung des sicherungsübereigneten Gerüstmaterials der Marke R... beauftragt. Als der Geschäftsführer dieses Unternehmens, K... B..., am 17.02.2004 die sicherungsübereigneten Gerüstmaterialien der Marke R... bei dem Vater des Beklagten habe sicherstellen wollen, habe er anhand von Farbmarkierungen am Gerüstmaterial festgestellt, dass ein großer Teil des Materials im Wert von ca. 1.037.000 EUR auf das Grundstück des Beklagten in der ...straße 31 in E... verschoben gewesen sei. Das dort lagernde Material der Fa. R... sei exakt mit dem grünen Anstrich gekennzeichnet gewesen, den im nord- und ostdeutschen Bereich ausschließlich der Vater des Beklagten verwendet habe.
Am 08.03.2004 (nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren) habe S... La... mit B... nochmals den Lagerplatz des Beklagten inspiziert. Dabei habe auch La... festgestellt, dass das gesamte dort lagernde Gerüstmaterial den ursprünglich vom Vater des Beklagten verwendeten, einheitlich aufgebrachten Farbanstrich getragen habe. Teilweise sei bereits ein neuer Farbauftrag - ein grelles rot/pink - aufgetragen gewesen, der sich zum Teil über der alten Farbmarkierung befunden habe. Alle inventarisierten Gerüstteile, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, ließen den alten grünen...