Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 15.12.2006; Aktenzeichen 10 O 66/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Kläger haben gestützt auf Ab- bzw. Aussonderungsrechte vom Beklagten zu 1. in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der t... GmbH ... (im Folgenden: Schuldnerin) Auskehr des aus der Verwertung von Gerüstmaterial erzielten (Mindest-)Erlöses verlangt. Sie haben ferner im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft über Art und Umfang der in Besitz genommenen und verwerteten Gerüstteile des Fabrikats p... und des daraus erzielten Erlöses begehrt, zum einen zur Bezifferung eines etwa weitergehenden Zahlungsantrages, zum anderen zur Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruches gegen beide Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Verwertung unterhalb des am Markt erzielbaren Erlöses.
Der Beklagte zu 1. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der t... GmbH ... bestellt worden (Anlage K 1). Die - inzwischen insolvente - p... AG bzw. ab 31. Oktober 1997 die p... s... GmbH & Co. und nach Verschmelzung ab August 2000 die - inzwischen auch insolvente - p... a... GmbH & Co. KG belieferten die Gemeinschuldnerin von März 1996 bis Mai 2001 umfangreich mit Gerüstmaterial zu einem - regelmäßig gewährte Rabatte noch nicht berücksichtigenden - sog. Bruttolistenpreis von insgesamt mehr als 18 Mio. DM (vgl. Anlage 3a). Die aus dem insoweit zwischen der Schuldnerin und der Lieferantin vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziffer 7 der AGB der Lieferantin, Anlage 3b) herrührenden Vorzugsrechte hat der Kläger zu 5. und 6. geltend gemacht.
Die Materialbeschaffungen der Schuldnerin sind von den Klägerinnen zu 1. bis 4. und 7. über Darlehen bzw. Mietkaufverträge sowie durch Kaufpreisstundungen seitens der Herstellerin/Lieferantin (im Folgenden: "die p...") finanziert worden. Die Klägerinnen zu 1., 2., 4. und 7. machen ein Absonderungsrecht aufgrund der Sicherungsübereignungen bzw. der zur Sicherheit übertragenen Anwartschaftsrechte der Schuldnerin an den jeweiligen Gerüstbauteilen nach Maßgabe der ihren Behauptungen nach jeweils wirksam in die Darlehensverträge einbezogenen Investitionskreditbedingungen (Klägerin zu 2.), Kreditbedingungen (Klägerin zu 4.) bzw. Sicherungsübereignungsverträgen (Klägerin zu 1.) sowie den ausdrücklichen Regelungen im Darlehensvertrag und dem Übereignungsvertrag (Klägerin zu 7.) geltend. Daneben behaupten sie, aufgrund einer die Finanzierungsverträge begleitenden jeweils dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin, der - jeweils die Mithaft für die Darlehen übernehmenden - p... und der im konkreten Fall jeweils finanzierenden Klägerin zu 1., 2., 4. und 7. sei ihnen, den Klägerinnen, von der p... jeweils gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar (Sicherungs-)Eigentum an den jeweils finanzierten Gerüstmaterialien übertragen worden. Die Klägerin zu 3. verfolgt ein Aussonderungs-, mindestens auch ein Absonderungsrecht mit der Behauptung, sie habe aufgrund im Zuge der Abwicklung des Mietkaufvertrages mit der Schuldnerin getroffener Absprachen Eigentum an den betreffenden Gerüstbauteilen von der p... erworben. Sämtliche "Finanzierungsverträge" sind in der Folgezeit notleidend und deshalb im Dezember 2000 (Klägerinnen zu 1. bis 4.), Februar 2001 (die p...) bzw. Juni 2003 (Klägerin zu 7.) gekündigt worden. Wegen der Einzelheiten zu den in Rede stehenden Verträgen und der Firmenentwicklung der beteiligten Unternehmen wird auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Beklagte zu 1. hat das Gerüstmaterial der Schuldnerin durch die I... H... GmbH inventarisieren und schätzen lassen (Anlage K 93/K 95) und sodann verwertet und dafür unstreitig einen Bruttoerlös von jedenfalls ca. 390.000,00 EUR erzielt (Bl. 45 d.A.).
Die Kläger haben behauptet, das gesamte im Besitz der Schuldnerin befindliche Gerüstmaterial sei von der p... geliefert und von den Klägern finanziert worden; dies gelte insbesondere auch, soweit es etwa zu Durchmischungen von Gerüstbauteilen, die die Schuldnerin beschafft hat, mit solchem Gerüstmaterial gekommen sein sollte, das von deren Schwesterfirma, der - auch insolventen - t... GmbH S... angeschafft worden sei.
Die Kläger haben (zuletzt) beantragt,
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 301.106,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2003 zu zah...