Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 29.11.2006; Aktenzeichen 17 O 148/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 17 O 148/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt wegen seiner Ansicht nach nicht hinreichender Absicherung und Beleuchtung einer Treppe in einer Parkanlage Schadensersatz in Höhe von 760,- EUR sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,- EUR aus einem Unfallereignis vom 10. September 2005, an dem ein von dem Beklagten zu 1.) veranstaltetes Fest "F..." stattgefunden hatte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren. Die Inanspruchnahme eines Dritten komme nur in Betracht, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hätte und der Betroffene die Gefahr bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig hätte erkennen oder vermeiden können. Dies sei vorliegend zu verneinen, da die Sturzgefahr jeder Treppe anhafte und eine Rechtspflicht, eine Treppe zu beleuchten und mit einem Geländer zu versehen, nicht bestehe. Zudem sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass die Treppe ungesichert gewesen sei. Schließlich sei auch nicht vorgetragen, weshalb eigentlich der Kläger gestürzt sei. Der Beklagte zu 1.) hafte im Hinblick auf die Veranstaltung nur insoweit, als durch diese Gefahren geschaffen würden oder sich bestehende Gefahren aufgrund der erheblichen Zunahme des Verkehrs an diesem Ort erheblich steigerten. Dies sei jedoch bei der Treppe zweifelsfrei nicht der Fall.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 5. Dezember 2006 zugestellte Urteil mit einem am 3. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalls übergangen. Angesichts der verschiedenen Bühnen und des Feuerwerks am Abend sei die Begehung der Treppe unerlässlich gewesen, sodass diese auch unter Berücksichtigung des erhöhten Publikumsverkehrs besonders hätte gesichert werden müssen. Auch die Beklagte zu 2.) sei verpflichtet gewesen, die Erfordernisse an der Treppe im Hinblick auf die Veranstaltung gesondert zu prüfen. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Treppe über kein Geländer verfüge. Das Landgericht hätte zur Beurteilung der konkreten Situation an dem Abend Beweis durch Inaugenscheinnahme erheben müssen. Auch sei die weitere Begründung des Landgerichts, der Sturz sei nicht allein aufgrund der fehlenden Beleuchtung und des fehlenden Treppengeländers, sondern durch ein Stolpern, ein Vertreten oder ähnliches ausgelöst worden, abwegig und verstoße gegen die Denkgesetze.
Nachdem der Kläger das Schmerzensgeld erstinstanzlich mit mindestens 1.250,- EUR beziffert hat, beantragt er in der Berufungsinstanz insbesondere im Hinblick auf die behauptete Versteifung des Mittelfingers der rechten Hand und das (vor-)prozessuale Verhaltens der Beklagten nunmehr sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 760,00 EUR Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2006, Az. 17 O 148/06, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe ein Beweisangebot übergangen, die Hinweispflichten verletzt und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt der Kläger die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch - gegenüber dem Beklagten zu 1.) aus § 823 Abs. 1 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) - zusteht und die Klage bereits nach dem klägerischen Vortrag unschlüssig ist.
a)
Allerdings traf den Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt der Veranstaltung entgegen seiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht für die Treppe.
Zwar ergibt sich eine Übertrag...