Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.12.2022; Aktenzeichen 15 O 5/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 5/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger war selbständig als Geschäftsführer, Vertriebsleiter und Verkaufscoach für die A.. ... GmbH tätig. Er verlangte mit Antrag vom 17.2.2014 von der Beklagten ab November 2011 Leistung aus einer bis zum 1. August 2024 laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer - multiplen - Erkrankung entsprechend den verschiedenen Diagnosen, wie sie sich aus den ärztlichen Unterlagen der Anlagen K4 bis K14 und der privatärztlichen Stellungnahme der Fachärzte für innere Medizin Dr. H... und K... G... vom 14.7.2014 (Anlage K20, Bl. 175 ff. d.A.), auf deren Inhalte verwiesen wird, ergeben. Die Beklagte wies im Ergebnis mit Blick auf das pneumologische Privatgutachten von Dr. Sch...vom 5.5.2015 den Antrag unter dem 18.6.2015 (Anlage B12, Bl. 140 d.A.) zurück. Es folgte die Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen. Erstinstanzlich hat der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis 31.12.2016 beansprucht und für den darüberhinausgehenden Zeitraum Leistungen mit Hilfsanträgen für den Fall der Stattgabe der Hauptanträge beansprucht.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen, durch Einholung verschiedener Gutachten sowie nach mündlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen die Klage mit Urteil vom 20.12.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe - die von ihm behaupteten Tätigkeiten seines zuletzt ausgeübten Berufes als wahr unterstellt - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass er im Zeitraum von November 2011 bis zum Ende Dezember 2016 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen sei. Über die Hilfsanträge für den nachfolgenden Zeitraum sei nicht zu entscheiden gewesen, weil sie nur für den Fall des Erfolges der Hauptanträge gestellt worden seien. Zwar habe der Kläger krankheitsbedingt Einschränkungen hinnehmen müssen. Diese hätten jedoch - auch in der Gesamtschau - kein solches Ausmaß erreicht, dass der Kläger krankheitsbedingt mindestens zu 50 % außerstande gewesen sei, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt; teilweise nunmehr in weitergehendem Umfang unbedingt.
Der Kläger beanstandet, dass die vom Landgericht vorgenommene Gesamtschau gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Beweiswürdigung und die Feststellungen auch gegen materielles Recht verstießen. Bei ordnungsgemäßen Feststellungen unter Berücksichtigung der Aussagen der unterschiedlichen Gutachten und Atteste hätte das Landgericht zwingend die erforderliche Berufsunfähigkeit von 50 % annehmen oder die Feststellungen als nicht ausreichend bewerten müssen, da jedenfalls zum Maß der (Teil)Berufsunfähigkeit entsprechend den Beweisbeschlüssen konkrete Angaben von den Sachverständigen hätten verlangt werden müssen. Wäre der konkrete Grad der Berufsunfähigkeit bezogen auf die einzelnen Fachgebiete bzw. die insoweit untersuchten Krankheiten festgestellt worden, hätte das Landgericht im Rahmen einer Gesamtschau die vertragsgemäße Berufsunfähigkeit feststellen müssen. Ausgehend von dem gutachterlich bestätigten Ansatz von 30 % für die Sarkoidose wäre mindestens für die weitergehenden Krankheiten jeweils ein Grad der Berufsunfähigkeit von 15 % bis 20 % anzunehmen. Auch wenn die Prozentsätze nicht sklavisch zu addieren gewesen seien, wäre dennoch deutlich geworden, dass der Kläger in jedem Falle Beeinträchtigungen habe, die das erforderliche Maß von 50 % weit überstiegen. Das Landgericht habe die Feststellung der Sachverständigen unvollständig und einseitig zusammengefasst. Dem Landgericht habe danach die Tatsachengrundlage für seine Einschätzung gefehlt.
Erst recht müsse die erforderliche Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % angenommen werden, wenn - was im Rahmen einer Gesamtschau geboten sei - die dem Gericht und den Gutachtern zur Verfügung gestellten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste ordnungsgemäß berücksichtigt worden wären. Insbesondere seien die Atteste und Stellungnahmen von Dr. St... vom 2.9.20...