Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2022 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 480/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin in Höhe von insgesamt 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50% der übergangsfähigen materiellen Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall des M... P... vom ... 2015 auf der Autobahn 113, km 004.135 Fahrtrichtung S... entstehen, zu ersetzen. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 29 % die Klägerin und zu 71 % die Beklagten.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Ansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen P... (im Weiteren Versicherter) aus einem Unfall am 23.12.2015 um 21:48 Uhr auf der BAB ..., km 004,135 bis 005, 136 in Fahrtrichtung S... geltend.
Im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung C...weist die Autobahn drei Fahrspuren, eine Beschleunigungsspur und einen Standstreifen auf. Auf dem Standstreifen stand ein Pannenfahrzeug. Der Versicherte fuhr mit seinem Pkw P... mit dem amtlichen Kennzeichen "X" auf dem Beschleunigungsstreifen. Vor ihm fuhr der Pkw des Herrn A..., der wegen des Pannenfahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit stark verringerte. Der Versicherte sah dies zu spät und versuchte noch im Bereich der durchgezogenen weißen Linie nach links auf die rechte Fahrspur der BAB auszuweichen. Dabei kollidierte er mit dem linken Heck des vor ihm fahrenden Pkw und wurde über die Fahrstreifen geschleudert. Die Warnblinkanlage wurde an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet. Im Anschluss kollidierten die Fahrzeuge der Zeugin Pa.... jetzt W..., und L... mit dem Fahrzeug des Zeugen P.... Wegen der Endstellung der Fahrzeuge wird auf die Unfallskizze in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Az. 1610 Js 15713/16, dort Bl. 19, verwiesen. Dahinter stauten sich Fahrzeuge mit eingeschalteter Beleuchtung und Warnblinklichtern.
Der dunkel gekleidete Versicherte verließ zu einem streitigen Zeitpunkt seinen Pkw und beabsichtigte, ohne eine Warnweste zu tragen, über die Fahrspuren hinweg zum Standstreifen zu gelangen. Noch auf der rechten Fahrspur oder auch im Bereich des Übergangs zum Standstreifen wurde er von dem vom Beklagten zu 1 geführten, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h fahrenden Pkw mit dem Kennzeichen "Y" unter anderem im Bereich der Windschutzscheibe erfasst. Die Folgen der Kollision für den Zeugen sind streitig. Der Pkw ist bei einem schwedischen Versicherer haftpflichtversichert. Die Beklagte zu 2 hat sich für die Schadensabwicklung zuständig erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Versicherte sei erst ausgestiegen, als er Rauch wahrgenommen habe und sich in Sicherheit bringen wollte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verkehr bereits zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitsweste habe sich im Handschuhfach befunden, das durch den Airbag versperrt gewesen sei. Er habe bereits die Standspur betreten, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst worden sei. Sie ist der Auffassung, sie müsse sich zwar ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dieses sei jedoch nur mit 30 % zu bewerten, weil der Versicherte unter Schock gestanden habe und der Beklagte zu 1 grob verkehrswidrig mit weit überhöhter Geschwindigkeit in den für ihn ohne weiteres erkennbaren Bereich der Unfallstelle eingefahren sei.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Versicherte habe ohne Not und ohne Beachtung des weiterhin fließenden Verkehrs, wie sich aus der Aussage der Zeugin W... ergebe, die Fahrspuren überquert. Ihm wäre allenfalls gestattet gewesen, sich hinter die neben der linken Fahrspur befindlichen Leitplanken zu begeben. Er habe ferner weder das verunfallte Fahrzeug mittels Warndreieck und Warnlicht gesichert noch sich selbst durch eine Leuchte oder Warnweste sichtbar gemacht. Zudem habe er, wofür bereits der Anscheinsbeweis spreche, durch die Primärkollision den eigentlichen Unfallverlauf grob verkehrswidrig in Gang gesetzt. Mithin hafte der Versicherte für die ihm entstandenen Schäden allein, Ansprüche auch der Klägerin bestünden nicht.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen und festgestellt, dass die Beklagten als Ge...