Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 29.11.2006; Aktenzeichen 3 O 54/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 54/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.381,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.292,14 EUR seit dem 22. März 2006, aus weiteren 5.689,68 EUR seit dem 13. Juli 2006 und aus weiteren 5.400,00 EUR seit dem 11. August 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 20 % jedes Betrages zu erstatten, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10. Januar 2003 auf der BAB ... in Höhe des Kilometers 15,0 zwischen S...-Dreieck und C..., Richtung C..., mit den Beteiligten A... S..., ...C..., R... K..., ..., H... und W... St..., ..., B..., als Haftpflichtversicherer der Beteiligten A... S... auf die bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden des W... St... bzw. der Halterin des von diesem geführten Fahrzeugs (S... GmbH & Co. KG) erbracht hat oder noch zu erbringen verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von 50 % der von ihr geleisteten Schadensersatzzahlungen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10.01.2003 gegen 16:00 Uhr auf der BAB ... in Höhe von Kilometer 15 in Fahrtrichtung C..., bei dem zunächst der bei der Beklagten versicherte und von R... K... gefahrene Ford Transit ins Schleudern geriet und entgegen der Fahrtrichtung - auf beiden Fahrspuren der BAB teilweise stehend - zum Halten kam. In der Folge hielten der Geschädigte W... St... sowie der Zeuge S... B... jeweils mit ihren Fahrzeugen auf dem rechten Standstreifen. Herr K... verließ den Transporter und begab sich zu dem Fahrzeug des Zeugen B..., der auf gleicher Höhe mit dem Ford Transit gehalten hatte. Dort befand er sich noch, als die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau A... S..., zwischen dem Ford Transit und dem Fahrzeug des Zeugen B... durchzufahren versuchte, dabei Herrn K... erfasste und danach auf das Fahrzeug des Geschädigten St... prallte. Herr St... wurde schwer verletzt, Herr K... verstarb am Unfallort. Die Parteien streiten über eine der Beklagten anzulastende Mithaftung des Herrn K... hinsichtlich der Kollision des Fahrzeuges der Frau S... mit dem von Herrn St... geführten Pkw, insbesondere über eine Unterbrechung der Zurechnung des ersten Unfalls an dieser Schädigung wie auch über eine Überlagerung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers der Beklagten durch die Betriebsgefahr des von Frau S... geführten Fahrzeuges. Weiterhin begehrt die Klägerin die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 29.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch des Verletzten St... oder der Halterin des von diesem geführten Fahrzeuges gegen Herrn K... bzw. den Halter des von diesem geführten Fahrzeuges und damit auch gegen die Beklagte bestünde nicht. Das Auffahren der Frau S... auf das Fahrzeug des Herrn St... sei dem ersten Unfall nicht mehr zuzurechnen. Auch trete die Betriebsgefahr des Ford Transit hinter der Betriebsgefahr des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Fahrzeuges zurück. Der zweite Unfall sei schon nicht adäquat auf den ersten Unfall zurückzuführen, da bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass ein Fahrzeug durch die Lücke zwischen dem Ford Transit und dem Pkw des Herrn B... gefahren wäre. Hiermit habe auch Herr K..., der sich in der Lücke befunden habe, nicht rechnen müssen. Jedenfalls überwiege das Verschulden der Frau S... derart, dass sowohl die Betriebsgefahr des Ford Transit als auch ein etwaiges Verschulden des Herrn K... gänzlich zurücktreten würden. Nicht kausal geworden sei bereits, dass Herr K... kein Warnblinklicht eingeschaltet und ein Warndreieck nicht aufgestellt habe, da Frau S... in ihrer Darstellung im Strafverfahren angegeben habe, den Unfall, insbesondere den gegen die Fahrtrichtung stehenden Ford Transit bereits 200 m vor der späteren Unfallstelle wahrgenommen zu haben. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf d...

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