Normenkette

BGB § 154 Abs. 1 S. 1, § 179 Abs. 1, § 823 Abs. 2 S. 1, § 546 Abs. 1, § 985; HGB § 25 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 64 Abs. 1 a.F.; InsO § 92

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.08.2008; Aktenzeichen 13 O 398/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 26. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 398/07 - teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene Klage abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien haben im Kern darum gestritten, ob und in welcher Höhe die beiden Beklagten, eine private company limited by shares (künftig: Limited) nach britischem Recht und ihr director (künftig: Direktor) , dem Kläger als Gesamtschuldner rückständige Miete respektive Nutzungsentschädigung für Februar 2007 bis inklusive August 2008, künftige Nutzungsentschädigung ab September 2008 sowie die Herausgabe der streitgegenständlichen Mieträume, belegen auf dem Anwesen ...straße 22 in H., schulden. Letztere sind der Beklagten zu 1) mit einer auf den 12. April 2005 datierten und als Pachtvertrag bezeichneten Vereinbarung zum Betrieb einer Diskothek überlassen worden.

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz besteht zwischen den Parteien jedenfalls kein Streit darüber, dass am 12. April 2005 eine Vertragsurkunde mit dem Inhalt, der sich aus der zu den Gerichtsakten gereichten Kopie ergibt (Anlage K1/GA I 10 ff.), noch nicht vorhanden war. Unstreitig geworden ist im zweiten Rechtszug ferner, dass die Beklagte zu 1) mittlerweile wieder in das Gesellschaftsregister für England und Wales beim Companies House eingetragen wurde.

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ist von der Zivilkammer mit der Begründung bejaht worden, er hafte dem Kläger als Geschäftserwerber bei Firmenfortführung und habe zudem konkludent einen Schuldbeitritt zum Mietverhältnis erklärt. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist den Beklagten - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 05. September 2008 (GA I 172) zugestellt worden. Sie haben am 02. Oktober 2008 (GA I 178) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 05. November 2008 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 187 ff.). Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist das Rechtsmittel betreffend die Beklagten zu 1) nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen worden.

Der Beklagte zu 2) ficht das landgerichtliche Urteil - seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz die Frage nach der Passivlegitimation bejaht. Alleinige Vertragspartnerin des Klägers sei die am 13. Februar 2007 aus der Liste der Gesellschaften beim Companies House gelöschte Beklagte zu 1). Deren rechtliches Schicksal beurteile sich gemäß der so genannten Gründungstheorie ausschließlich nach englischem Recht; auf die Publizitätswirkung der Eintragung der Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister und auf die Unkenntnis des Klägers von der Löschung, die im Übrigen nicht bestanden habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei Verkündung der angefochtenen Entscheidung sei die Beklagte zu 1) weder rechts- noch parteifähig gewesen; sie hätte deshalb nicht verurteilt werden dürfen. Erst seit dem 04. September 2008 sei die Beklagte zu 1) nach Abschluss eines Verfahrens vor dem High Court of Justice wieder eingetragen. Dies führe allerdings - mit Rückwirkung - dazu, dass die Gesellschaft als die ganze Zeit über fortbestehend angesehen werde. Für eine persönliche Haftung der Gesellschafter bleibe deshalb kein Raum. Die gegen ihn, den Beklagten zu 2), gerichtete Klage müsse abgewiesen werden. Bezüglich der Aufrechnung mit dem Nebenkostenguthaben von € 3.598,79 habe die ...

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