Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 13 O 259/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.12.2020 - Az. 13 O 259/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte ist Bauträgerin eines Bauvorhabens in B...-K.... Die Klägerin ist eine von den Erwerbern der durch die Beklagte hergestellten Wohnungen gebildete Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen die Beklagte Ansprüche auf erstmalige mangelfreie Herstellung des Werks geltend macht.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 reichte die Klägerin beim Landgericht Potsdam eine Klage auf erstmalige mangelfreie Herstellung des von der Beklagten geschuldeten Bauwerks ein, wobei sie als Anschrift der Beklagten deren im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift "Am ... ... in ... T..." angab.
Mit E-Mail vom 8. Januar 2020 teilte Herr I... H..., der sich gegenüber der ... GmbH (im Folgenden: Verwalterin), die ihrerseits zum 1. Januar 2020 die Wohnungseigentumsverwaltung der Klägerin übernommen hatte, als Vertreter der Beklagten vorgestellt hatte, als Kontaktdaten der Beklagten die Anschrift des Steuerbüros J... W... in K... W... sowie weiter mit, dass die Beklagten durch zwei mit Namen und Anschriften benannte Rechtsanwaltskanzleien vertreten werde. Außergerichtlich korrespondierte die ...-Verwalterin in der Folgezeit über das Steuerbüro W... mit Herrn H..., der sich den Wohnungseigentümern als Bauleiter der Beklagten vorgestellt hatte.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber der (neuen) Verwalterin die Vertretung der Beklagten an, wobei er für die Beklagte deren im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift angab.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 teilte das Landgericht Potsdam dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klageschrift der Beklagten unter deren Geschäftsanschrift in T... nicht habe zugestellt werden können, nach dem postalischen Vermerk sei der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 gab die Klägerin gegenüber dem Landgericht an, eine andere als die im Handelsregister eingetragene Anschrift sei der Klägerin nicht bekannt, und beantragte gleichzeitig die öffentliche Zustellung der Klageschrift, die durch das Landgericht am 9. März 2020 bewilligt wurde.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an Herrn H... (unter Verwendung der Anschrift c/o Steuerbüro J... W... ...) und wies namens der Wohnungseigentümer dessen Ladung vom 13. Februar 2020 zu einem Abnahmetermin mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück, was er damit begründete, "dass in der Vergangenheit häufig nicht klar war, wer den Bauträger rechtsgeschäftlich vertreten darf".
Ebenso bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der mit E-Mail vom 16. März 2020 die Vertretung der Beklagten angezeigt hatte, mit seiner Antwort-E-Mail vom selben Tag um Nachweis der Vollmacht und begründete dies damit, dass "nicht mehr erkennbar ist, wer eigentlich die Gesellschaft vertritt". Darauf, dass er sowohl den Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch Herrn H... bereits mehrfach zur Vorlage von Originalvollmachten aufgefordert habe, wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ebenso in einem weiteren Schreiben vom 14. April 2020 hin.
Am 29. Juni 2020 hat das Landgericht gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, welches ebenso wie ein Korrekturbeschluss vom 17. Juli 2020 erneut im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt wurde.
Am 20. Oktober 2020 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und mit Begründungsschriftsatz vom 2. November 2020 gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung hätten weder für die Klageschrift noch für das Versäumnisurteil vorgelegen. Sie hat behauptet, die Beklagte habe schon im April 2019 die zustellungsfähige Adresse "c/o Steuerbüro J... W..., ...straße ..., ... K... W..." gehabt, was der die Klägerin vertretenden (neuen) Verwalterin auf deren Nachfrage nach einer zustellungsfähigen Anschrift per E-Mail vom 8. Januar 2020 mitgeteilt worden sei. Ferner sei der Hausverwaltung mit Schreiben vom 4. Februar 2020 und dem Klägervertreter mit E-Mail vom 16. März 2016 im Zusammenhang mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums mitgeteilt worden, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der auch bereits in den Vorjahren, zuletzt in Gesprächen mit dem Beiratsvorsitzenden der Kl...