Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinde bei Schäden durch unzureichende Entwässerungseinrichtung
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; StHG § 1
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 3 O 320/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1. und 2. gegen das am 23.2.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin, Az.: 3 O 320/05, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1. und 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger haben die Beklagte wegen Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch Niederschlagswasser auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kläger zu 1. und 2. einerseits und die Kläger zu 3. und 4. andererseits sind Eigentümer eines im Baugebiet "..." in S. und ... gelegenen Grundstücks, auf dem Teile eines insgesamt 6 Einheiten umfassenden Reihenhauses errichtet wurden. Am 29.8.2003 kam es in S. zu ergiebigen Regenfällen und in deren Folge zu einer Überflutung des Grundstücks der Kläger zu 1. und zu 2. und zu einem Wassereinbruch in die Kellerräume deren Hauses, der sich in die Kellerräume der Kläger zu 3. und 4. fortsetzte.
Die Kläger haben - gestützt auf ein im Rahmen eines von ihnen angestrengten selbständigen Beweisverfahrens, Az. 2 OH 4/04 des LG Neuruppin, eingeholtes Sachverständigengutachten - behauptet, Ursache der Überschwemmung in den Kellern der Kläger sei die Unterdimensionierung der Bordsteinrinne, die die Regenfälle am Schadenstag nicht habe aufnehmen können mit der Folge, dass ein erheblicher Teil des Niederschlagswassers auf das Grundstück der Kläger abgelaufen und durch den Lichtschacht in die Kellerräume der Kläger eingedrungen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 23.2.2006 abgewiesen. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe derzeit nicht, weil für die Kläger zu 1. und 2. eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Zwar sei nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen die vorhandene Gerinnebreite von 0,32 m für den im Einzugsgebiet zu erwartenden Zufluss zu gering dimensioniert, sodass die Wassermengen von dem Gerinne nicht aufgenommen werden könnten. Dies habe aber nur deshalb zum Eindringen von Wasser in den Keller der Kläger zu 1. und 2. geführt, weil dieses Hausgrundstück - anders als der daneben errichtete Reihenhausblock - tiefer liege als die Bordsteinrinne, die dort nicht aufgenommenen Wassermengen also dem Gefälle folgend in Richtung Gebäude und Garten abliefen. Die Unterdimensionierung der Entwässerungsrinne habe sich danach erst durch die niedriger gelegene Geländeoberkante des Hausgrundstücks und Kellerlichtschachtes schädlich auswirken können. Die fehlerhafte Höhenausrichtung des Hausgrundstücks habe die Beklagte, die die Erstellung eines entsprechenden Höhenregulierungsplanes vorgegeben habe, ohne dass der Investor/Bauträger dieser Auflage nachgekommen sei, nicht zu vertreten. Die Kläger zu 1. und 2. seien auf die anderweitige Ersatzmöglichkeit gegenüber ihren Vertragspartnern zu verweisen. Eine etwaige zwischenzeitliche Verjährung derartiger Ansprüche könnten die Kläger dem Verweisungsprivileg nicht entgegenhalten, weil sie jedenfalls in der Lage gewesen wären, solche Ansprüche in nicht verjährter Zeit zu verfolgen. Die Kläger zu 3. und 4. seien ungeachtet etwaiger ebenfalls bestehender vertraglicher Ansprüche ferner auf Ersatzansprüche gegen die Kläger zu 1. und 2. zu verweisen. Der Wasserschaden bei den Klägern zu 3. und 4. sei allein durch Übertritt des in die Kellerräume der Kläger zu 1. und 2. eingedrungenen Wassers verursacht worden. Die Kläger zu 1. und 2. hätten aber lange vor dem hier in Rede stehenden Schadensereignis um die konkrete Gefahr eines Wassereinbruchs gewusst, die danach gebotenen Beseitigungsmaßnahmen aber unterlassen, sodass es am 29.8.2003 zu Durchschwemmungen in den Keller der Kläger zu 3. und 4. habe kommen können.
Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff seien nicht gegeben, weil die Voraussetzung einer unmittelbaren Auswirkung hoheitlicher Maßnahmen fehle. Da nicht allein die Unzulänglichkeit der Regenrinne, sondern erst der weitere Umstand der zu niedrigen Geländeoberkante zu der Überschwemmung geführt habe, habe sich die - rechtswidrige - hoheitliche Maßnahme nur mittelbar ausgewirkt.
Gegen dieses ihnen am 9.3.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger zu 1. und 2. mit einem am 10.4.2006 (einem Montag) beim Brandenburgisehen OLG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.5.2006 - mit einem am 29.5.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Kläger zu 1. und 2. halten an ihrem ...