Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Einordnung eines "Beteiligungsvertrages" als Einstandsvereinbarung; Kooperation mit einer Baumarktkette als Geschäftsgrundlage

 

Normenkette

BGB § 313 Abs. 3, § 346 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.04.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. vom 29.4.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 44.805,74 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen:

a) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst zu 70 % und die Beklagte zu 1. zu 30 %,

b) die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. die Klägerin in voller Höhe und

c) die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. diese selbst zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin sowie die Beklagte zu 1. können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf (Rück-)Zahlung von 50.000 EUR in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1., deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 3., die Ehefrau des Beklagten zu 2., ist, am 23.4.2008 per Telefax einen als "Beteiligungsvertrag" bezeichneten Vertrag, mit dem sie dieser "ein Beteiligungskapital von 50.000 EUR zur Verfügung stellte, "um bundesweit den Vertrieb des Pr Massivhauses (auch Haus ...) für die.-Baumärkte/R.-Gruppe aufzubauen". Weiter heißt es in dem Beteiligungsvertrag:

"Der Firma H. GmbH oder einer ihrer Töchterunternehmen wird hierzu der Alleinvertrieb zugesagt. Ferner wird aus jedem Hausbauvertrag 0,5 % vom Vertragspartner 1 an den Vertragspartner 2 ohne zeitliche Begrenzung (für immer) gezahlt. Hier ist vorgesehen, dass ein Treuhänder (z. Zt. F. GmbH) eingeschaltet wird.

Dieser Vertrag behält auch weiterhin Gültigkeit für Nachfolgeunternehmen des Vertragspartners 1 und der angestrebten Pr ... Massivhaus Franchise-Unternehmen.

Herr H. S., (...) und Frau C. S. (...) übernehmen die selbstschuldnerische Haftung für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages. (...)"

Hintergrund dieser Vereinbarung ist Folgender:

Die Beklagten beabsichtigten den bundesweiten Verkauf von Einfamilienhäusern unter der Marke Pr ... Massivhaus in Kooperation mit der ...-Baumarktkette mit ihren 350 bis 400 Baumärkten. Nach dem geplanten Geschäftsmodell sollte die Beklagte zu 1. die Organisation des Vertriebs und die Planung übernehmen und - als Inhaberin der Marke Pr ...-Massivhaus - als Franchisegeberin für lokale Bauunternehmen (Franchisenehmer) auftreten, die ihrerseits die Bauvorhaben als Generalunternehmer der Bauherren durchführen sollten. Entsprechend der Kurzdarstellung des Vertriebskonzepts vom 13.3.2008 (Anlage B 1, Bl. 56 f. d.A.) - dessen Erhalt als solchen die Klägerin indes bestreitet - war eine Kooperation mit der ...-Baumarktkette in der Weise vorgesehen, dass die.-Baumärkte deutschlandweit für die Pr ...-Massivhäuser werben werden; für die.-Baumarktkette sollte die Kooperation dadurch vorteilhaft sein, dass die Generalunternehmen die benötigten Baumaterialien über die.-Baumärkte beziehen sollten. Die Verhandlungen mit der ...-Baumärkte GmbH hatte der Beklagte zu 2. mit dem in der Zentrale der Gesellschaft ansässigen und als Leiter des Bereichs Baufachhandelcentren für derartige Verträge verantwortlichen H. Pa ... geführt, der ihm unter dem 11.3.2008 die "Vereinbarung über die bundesweite Zusammenarbeit 2008" mit "..." bestätigt (Anlage 2, Bl. 5 d.A.) und eine "Ergänzung zur Vereinbarung über die bundesweite Zusammenarbeit 2008" vom 20.3.2008 (Bl. 6 d.A.) unterzeichnet hatte.

Die Initiatoren des Geschäftsmodells, die Beklagten zu 2. und 3., benötigten Kapital und einen Vertriebspartner für den bundesweiten Geschäftsaufbau und traten hierzu an die Klägerin heran, die über eine größere Anzahl von Vertriebsmitarbeitern verfügt, da sie "kurzfristig 50.000 EUR (...) benötigten, um eigene getätigte Investitionen in das bundesweite Vorhaben mit der ...-Baumarkt GmbH zu ersetzen und uns damit zu entlasten". Auch die o.g. Vereinbarungen wurden der Klägerin vor Abschluss des Beteiligungsvertrages vorgelegt. Ein Kooperationsvertrag sollte später von der Rechtsabteilung der ...-Baumärkte GmbH ausgearbeitet werden; über das Stadium des Vertragsentwurfs (Anlage K 6, Bl. 164 ff. d.A., Leseabschrift K 12, Bl. 277 ff. d.A.) kam dieser indes nicht hinaus. Der Beklagte zu 2. teilte der Klägerin mit Email vom 24.6.2008 mit, dass "Herr Pa ... unser Konzept nicht der Geschäftsleitung ordentlich als...

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