Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 08.01.2015) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam vom 8.1.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des LG und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der beklagten Architekten für bereits entstandene und noch entstehende Schäden, die daraus resultieren, dass der im Rahmen der Sanierung der Leichtathletikhalle... in den Jahren 2001 bis 2003 ausgeführte Dachaufbau (Aufbringung einer Dämmschicht und einer bituminösen Abdichtung auf der vorhandenen Dämmschicht und Dachabdichtung) die zulässige Dachlast überschritten habe.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, schlossen - nachdem die Beklagte zu 1 bereits im Jahre 1995 mit den LP 1 und 2 beauftragt worden war - am 17.6.1998 einen "Vertrag über Leistungen der Gebäudeplanung", mit dem die Beklagte zu 1 mit (Grund)Leistungen der LP 3 und 4 und, als besondere/zusätzliche Leistung der LP 3, mit der Tragwerkplanung betreffend die "Sanierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau Gebäudekomplex Leichtathletikhalle..." (Ziffer 3.7 des Vertrages) beauftragt wurde. Nach Ziffern 3.1, 3.3-3.5 des Vertrages, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, war die Übertragung von Grundleistungen der LP 5-8 zu bereits festgelegter Honorarzone und Honorarsatz beabsichtigt, die auch auf einzelne Abschnitte von Baumaßnahmen beschränkt werden konnte. Dementsprechend beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 9.8.2001 (Anlage B 8, Bl. 208 d.A.) mit Leistungen der LP 8 für das Los 1 Gerüstbauarbeiten, Los 2 Dachsanierungsarbeiten und Los 3 Betonsanierung der Pylone, die die Beklagte zu 1 mit Teilschlussrechnung vom 7.12.2001 (Anlage B 6, Bl. 172 d.A.) abrechnete und die Klägerin am 21.12.2001 bezahlte.
Weitere ihr übertragene Leistungen der LP 5-8 stellte die Beklagte zu 1 mit Teilschlussrechnung vom 28.7.2004 (Anlage K 5, Bl. 131 ff. d.A.) in Rechnung, nachdem die sanierte Leichtathletikhalle der Klägerin am 05.9.2003 übergeben und die ausstehenden Restleistungen von den bauausführenden Unternehmen Anfang 2004 erbracht worden waren. Den in der o.g. Rechnung ausgewiesenen Restbetrag beglich die Klägerin, die bereits unter dem 19.8.2003 gegenüber der Beklagten zu 1 die Verformung des Kunststoffbodenbelags bei Ausfahren der Tribünen gerügt hatte, nicht. Sie machte wegen dieses Mangels mit einer in 2007 erhobenen Klage vor dem LG Potsdam unter Verrechnung des Resthonoraranspruchs Schadensersatz i.H.v. zuletzt 133.000,00 EUR geltend; der Rechtsstreit endete im Juni 2012 mit einem Prozessvergleich.
Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 und deren Gesellschaftern mit der vorliegenden, am 30.12.2013 eingereichten und am 10. bzw. 13.1.2014 zugestellten Klage vor, diese hätten die geänderte Dachausführung, die entgegen der ursprünglichen Planung nicht eine vollständige Entfernung der Dämmung, sondern das Verkleben einer Dämmung auf die vorhandene Dämmung vorsah, auf ihre Realisierbarkeit auch in statischer Hinsicht prüfen müssen. Spätestens bei der Bauüberwachung hätten sie die Ausführung verhindern müssen, denn infolge der Mehrbelastung seien die seinerzeit zulässigen Dachlasten überschritten worden. Zudem sei aufgrund des geänderten Dachaufbaus der statisch-konstruktive Bestandschutz entfallen.
Die Beklagte stellte Bauüberwachungs- und Planungsfehler in Abrede und erhob die Einrede der Verjährung; sie machte geltend, der Lauf der Verjährungsfrist habe noch im Jahre 2001 begonnen, denn mit Begleichung der Teilschlussrechnung vom 7.12.2001 sei konkludent die Abnahme erklärt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. sei abgelaufen. Zwar sei eine - auch nur konkludente - Abnahme der haftungsauslösenden Architektenleistungen nicht anzunehmen. Gehe man von einem einheitlichen Vertrag aus, stelle die Begleichung der Teilschlussrechnung vom 7.12.2001 keine Abnahme dar, weil die (eigentliche) Schlussrechnung vom 28.7.2004 nicht beglichen worden und Teilabnahmen nicht vereinbart gewesen seien. Habe es sich um rechtliche selbständige Beauftragungen gehandelt, sei zwar aufgrund Begleichung der Teilschlussrechnung eine konkludente Abnahme der mit Vertrag vom 9.8.2001 beauftragten Leistungen der LP 8 anzunehmen. Indes sei der geltend gemachte Man...