Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe des Grundes der Streitverkündung
Leitsatz (amtlich)
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gem. § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.
Normenkette
BGB a.F. § 638; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 73
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 30.11.2009; Aktenzeichen 2 O 308/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 30.11.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurück-gewiesen.
Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streithelfer der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen.
Der Beklagte zu 1) war mit der Erbringung von Architektenleistungen auf Grund des Architektenvertrages vom 16.3.1999 (Bl. 14 ff. d.A.) und der Beklagte zu 2) mit der Tragwerksplanung nebst Wärmeschutznachweis und einer Bauüberwachung bezüglich der Eisenabnahme (Angebot und Auftrag vom 04./7.5.1999, Bl. 19, 20 d.A.) im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger in H betraut.
Die Kläger wurden in dem vor dem LG Münster geführten Rechtsstreit 2 O 642/01 - von der bauausführenden Firma N nach Abnahme ihrer Bauleistungen am 20.2.2001 auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. Sie haben in jenem Rechtsstreit die Mängel, die sie in dem hiesigen Rechtsstreit gegen die Beklagten geltend machen, weil sie ihrer Auffassung nach auch auf Mängel der Leistungen der Beklagten zurückzuführen seien, bereits zum Gegenstand ihrer Verteidigung gegen die Werklohnklage der Firma N gemacht.
Die Kläger verkündeten in jenem Rechtsstreit mit am 30.11.2005 zugestellten Schriftsatz den hiesigen Beklagten den Streit, welche dem Rechtsstreit nicht beitraten.
Der um die Werklohnansprüche der Firma N geführte Rechtsstreit wurde mit einem am 6.2.2008 geschlossenen Vergleich beendet. Die durch ihren jetzigen Streithelfer Rechtsanwalt N4 vertretenen Kläger vereinbarten dabei mit der Firma N, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr aus dem Bauvorhaben bestehen würden. Die Parteien des dortigen Rechtsstreits waren sich ferner darüber einig, dass ein Mitverschulden der Klägerin (Firma N) aus Schäden aus mangelhaften Planungsleistungen der hiesigen Beklagten entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H2 mit 10 % zu berücksichtigen sei.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger ihre Klage auf Rissbildungen im Obergeschoss infolge einer nicht ausreichenden Planung einer ordnungsgemäßen Lastabtragung, eine fehlende Isolierung der Außenwände im Wohnbereich, fehlendes Gefälle der Dachrinne und eine zu dünne Erdgeschossdecke, bei der längere Stützweiten durch den Beklagten zu 2) nicht berücksichtigt worden seien, sowie auf verschiedene Nebenkosten gestützt.
Die Kläger und ihr Streithelfer haben geltend gemacht, dass von einer den Beginn der Verjährungsfrist auslösenden Abnahme der Werkleistungen beider Beklagten nicht vor dem Abschluss der Bauarbeiten und der Abnahme im Verhältnis zur Firma N am 20.2.2002 ausgegangen werden könne. Insbesondere könne keine Abnahme im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem Beklagten zu 1) im Dezember 2000 angenommen werden, weil die vom Beklagten zu 1) zu erbringenden Leistungen, die u.a. die künstlerische Bauoberleitung umfasst hätten, nicht beendet worden seien. Außerdem hätten sie in dem Anfang Dezember 2000 geführten Schriftwechsel (Bl. 409, 411 d.A.) die Bauüberwachungsleistungen als mangelhaft gerügt, weshalb ihnen der erforderliche Abnahmewille gefehlt hätte. Infolgedessen komme auch zum 20.2.2001 eine Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 1) nicht in Betracht.
In der Bezahlung der Rechnung des Beklagten zu 2) vom 19.8.1999 am 15.2.2000 könne ebenfalls keine Abnahme der Statikerleistungen gesehen werden. Es habe sich hierbei lediglich um eine Zwischenrechnung gehandelt, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seine Bauüberwachungsleistungen als Statiker noch nicht erbracht habe.
Die Beklagten hafteten nach der von ihnen vertretenen Auffassung auch aus positiver Vertragsverletzung auf Grund einer unzureichenden Aufklärung der ihnen bekannten, von ihnen, den Klägern, vorgetragenen und vom Sachverständigen H2 bestätigten eigenen Mängel.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 50.605,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klä...