Leitsatz (amtlich)
1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.
2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2-4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6-8.
3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gemäß § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raume stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.
Normenkette
BGB § 631 a.F., §§ 634 a, 640; ZPO § 72
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 258/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (17 O 258/16) vom 07.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.778,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Architektenhaftung geltend.
Der Kläger beauftragte die mittlerweile ohne Liquidation aufgelöste A Architektur-Innenarchitektur Partnerschaftsgesellschaft B und C (im Folgenden A) mit der Planung und Bauleitung eines Doppel- und Mehrfamilienhauses in D, der Beklagte führte dabei die Planungs- und Überwachungstätigkeiten durch. Sukzessive wurden entsprechende schriftliche Architektenverträge am 09./15.07.1999 (Leistungsphasen 2-4), am 26.09./04.10.1999 (Leistungsphase 5) und am 08.02.2000 (Leistungsphasen 6-8) geschlossen. Die Verjährungsfrist wurde mit 5 Jahren vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge im Anlagenkonvolut K2, Bl. 14ff. GA, Bezug genommen.
Mit der Abrechnung vom 28.02.2000, Bl. 312 GA, stellte A dem Kläger die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) vollständig in Rechnung, der Kläger zahlte diesen Betrag in voller Höhe am 08.03.2000. Am 02.02.2001 erfolgte die Abnahme der Bauleistung gegenüber dem Generalunternehmer, auf das Abnahmeprotokoll Anlage K8, Bl. 240 GA, wird Bezug genommen. Die Beseitigung noch vorhandener und im Abnahmeprotokoll aufgeführter Mängel sollte bis zum 09.02.2001 (unstreitige Mängel) bzw. bis zum 02.02.2002 (streitige Mängel) erfolgen. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung erfolgte nicht.
Mit Rechnung vom 15.02.2001, Bl. 313 GA, rechnete A über die Leistungsphasen 6-8 ab und der Kläger zahlte den vollen Betrag am 19.02.2001.
Nachdem der Kläger das Mehrfamilienhaus in Wohneinheiten aufgeteilt und teilweise veräußert hatte, rügten die Erwerber das Vorliegen verschiedener Mängel.
Mit Antrag vom 31.01.2006 leiteten die Erwerber ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Kläger sowie den Generalunternehmer E ein (Az. 17 OH 1/06 Landgericht Köln). Überwiegend kam es zur Feststellung der geltend gemachten Mängel, so dass der Kläger den Erwerbern Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 25.645,26 Euro erstattete.
Am 02.02.2006 leitete der Kläger selbst beim Landgericht Köln (Az. 17 OH 2/06) ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Generalunternehmer, gegen die A und den Fachplaner F ein. Das in diesem Verfahren durch den Sachverständigen G vom 19.12.2008 stammende Gutachten weist entsprechend der Frage im Beweisbeschluss auch Ausführungen zu Haftungsquoten und Verursachungsbeiträgen der am Bau beteiligten Antragsgegner auf. Das Gutachten wurde dem Kläger am 09.01.2009 zugestellt. Das selbständige Beweisverfahren endete im Jahr 2011.
Zuletzt führte der Kläger ein Klageverfahren gegen den Generalunternehmer als bauausführendes Unternehmen unter dem Aktenzeichen 8 O 194/09 LG Köln. Der Kläger verkündete der A mit Schriftsatz vom 12.11.2009, Bl. 64 ff. der Beiakte 8 O 194/09, den Streit. Die A trat dem Streit in der Folge auf Beklagtenseite bei.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2015 wurde der Generalunternehmer dazu verurteilt, an den Kläger 214.436,19 Euro zu zahlen. Dabei kürzte das Landgericht Köln die klageweise geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf dem Kläger zuzurechnendes Planungsverschulden der A und des Fachplaners F.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von dem Beklagten die durch die 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln als Planungsfehler festgestellten und gekürzten Schadensanteile (Rechnungen der Firma H, Regenfallrohr, teilweise Kosten selbständiges Beweisverfahren) und macht darüber hinaus und teilweise bezüglich gleicher Schadenspositionen umfangreich Überwachungsmängel geltend. Die Klage ist...