Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 117/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 24.05.2017, Az. 8 O 117/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die Kläger, Eigentümer der Grundstücke ...[Y] 11-13 in ...[Z], beauftragten die Beklagten, die ein Architekturbüro betreiben, unter dem 14.12.2005 mit der Objektplanung für ein Einfamilienhaus, den dazu gehörenden Freianlagen und den raumbildenden Ausbauten. Nach der über die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Honorarermittlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten zur Erbringung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1-8 nach der HOAI beauftragt wurden.
Im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2007 wurde der Bau von Wohnhaus und Außenanlagen durchgeführt; anschließend erfolgte der Einzug der Kläger. Die Schlussrechnung der Beklagten vom 13.12.2006 glichen die Kläger am 18.12.2006 vollständig aus.
Im Jahre 2011 zeigten sich in den Gewerken Außenputz- und Dacharbeiten Mängel, zu deren Beseitigung die Kläger die beteiligten Handwerker mit Schreiben vom 4. und 14.07.2011 erfolglos aufforderten. Unter dem Az. 8 OH 46/2011 führten die Kläger sodann beim LG Koblenz ein selbständiges Beweisverfahren gegen die ausführenden Handwerksfirmen, in dessen Verlauf sie den Beklagten den Streit verkündeten. Die Streitverkündungsschrift (Bl. 71 ff. der Beiakte) wurde den Beklagten am 31.10.2012 zugestellt, am 09.01.2013 erklärten diese den Beitritt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ...[A] stellte im Rahmen dieses Verfahrens Mängel fest, hinsichtlich deren Art und Umfang auf die gutachterlichen Ausführungen im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren Bezug genommen wird.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagten auf die nach den gutachterlichen Feststellungen erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten in Höhe von 28.520,99 EUR netto sowie die Kosten für das selbständige Beweisverfahren in Höhe von 9.706,09 EUR in Anspruch genommen.
Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen:
Zwischen den Parteien sei zunächst neben den Leistungsphasen 1 bis 8 auch Leistungsphase 9 vereinbart worden.
Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt.
Mangels Abnahme habe eine Verjährung nach § 634a BGB noch nicht zu laufen begonnen. Auch eine stillschweigende Abnahme sei weder durch die Bezahlung der Schlussrechnung noch durch den Einzug der Kläger in das Haus erfolgt. Der Abnahmefähigkeit habe auch entgegengestanden, dass die Beklagten noch nicht alle geschuldeten Leistungen erbracht hätten, und zwar selbst dann, wenn man von der Vereinbarung von Leistungsphasen 1 bis lediglich 8 ausginge. Es habe nämlich insbesondere keine Abnahme der einzelnen Gewerke stattgefunden (mit Ausnahme der Fliesenarbeiten), weiter sei keine Dokumentation des Bauablaufs erfolgt und die Gewährleistungsfristen für Mängelansprüche seien nicht aufgelistet worden.
Die klägerischen Ansprüche seien auch deshalb nicht verjährt, weil die Beklagten arglistig verschwiegen hätten, dass sie keine Bauüberwachung vorgenommen hätten. Schließlich sei die Verjährungseinrede nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung zu versagen. Im Übrigen habe die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren die Verjährung gehemmt.
Sie haben (zuletzt) beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 38.227,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch die an dem Gebäude ...[Y] 11-13, ...[Z] vorhandenen und in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Koblenz zu Az. 8 OH 46/11 festgestellten Mängel über den Betrag von 38.227,08 Euro hinaus künftig entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben zunächst die Einrede der Verjährung erhoben sowie im Wesentlichen vorgetragen, zwischen den Parteien seien lediglich die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 vereinbart worden, die von den Beklagten auch vollumfänglich erfüllt worden seien. Insbesondere sei auch die Bauüberwachung ordnungsgemäß wahrgenommen worden.
Durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung sei die Leistung zumindest konkludent abgenommen worden, eine Hemmung der Verjährung habe wegen der Unzulässigkeit der Streitverkündung nicht eintreten können.
Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 46/11 die Klage wegen Verjährungseintritts nach § 634a Nr. 2 BGB abgewiesen. In der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung und dem Einzug in das Haus spätestens im Juli 2007, ver...