Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abgabe einer Willenserklärung, mit der sich der Kläger dazu verpflichtet, die mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2021 - 77 Gs 566/21 - dem Grunde nach festgestellten Ansprüche des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG gegen das Land Brandenburg nach rechtskräftigem Abschluss des derzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg unter dem Aktenzeichen 53 StrEs 44/21 anhängigen Betragsverfahrens an den Beklagten auszukehren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Berufung und Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ebenfalls zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 11.442 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.
Der Kläger erwarb am 8. September 2019 vom Beklagten ein Motorrad der Marke KTM für 9.000 EUR. Beim Versuch des Klägers, das Motorrad am 19. September 2019 bei der Zulassungsstelle in W... zuzulassen, wurde das Motorrad von der Polizei wegen einer bereits am 8. September 2019 bestehenden Eintragung des Motorrads im Schengener Informationssystem (SIS), einem System für die automatisierte Personen- und Sachfahndung, sichergestellt. Die SIS Meldung stammt vom 20. November 2017 aus dem Vereinigten Königreich (Bl. 27 d.A.). Ausweislich der hierzu vorgelegten Ermittlungsergebnisse ist das Motorrad seitdem mehrfach im Vereinigten Königreich und in Polen weiter veräußert worden (Bl. 66 d.A.). Die Polizei brachte das Motorrad auf dem Gelände der ... GmbH unter.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Beseitigung der Eintragung im SIS unter Fristsetzung bis zum 5. Februar 2020 auf. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Land Brandenburg veräußerte das Motorrad am 25. September 2020 freihändig an die ... GmbH für 2.150 EUR. Daraufhin entschied das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 8. Juli 2021, dass der Kläger dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt wird (Bl. 43 d.A. 53 StrEs 44/21). In dem daraufhin nach Anmeldung des Klägers eingeleiteten Betragsverfahren erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Verfügung vom 20. April 2022, dass sie nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit und zwar über die Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad tätig werden könne.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dem Fahrzeug durch die Eintragung im SIS ein Rechtsmangel angehaftet habe. Da der Beklagte diesen nicht beseitigt habe, sei der Rücktritt berechtigt erfolgt.
Er hat vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen gegen das Land Brandenburg und Dritte wegen des Verlustes des Motorrads durch dessen Veräußerung, sowie den Ersatz von Fahrtkosten von 192 EUR für die Besichtigung und die Abholung des Motorrads und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR verlangt. Auch sollte festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinde.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die vorliegende Eintragung im SIS keinen Mangel darstelle, da sie fehlerhaft erfolgt und daher ohne weiteres auch durch den Kläger behebbar gewesen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das viel höherwertigere Motorrad durch das Land Brandenburg zu einem derart niedrigen Preis verkauft worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 9.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ersatzansprüche wegen des Verlustes des Motorrads verurteilt und festgestellt, dass sich der Beklagte im Verzug mit der Annahme der Ersatzansprüche befinde. Das Landgericht hat zudem ausweislich der Entscheidungsgründe über die beantragte Zahlung von 192 EUR Fahrkosten und 887,03 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zusprechend entschieden, aber die entsprechende Tenorierung unterlassen. Über den deshalb gestellten Berichtigungsantrag vom 1. Juli 2022 hat das Landgericht nicht entschieden (Bl. 171 d.A.).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die SIS Eintragung einen Rechtsmangel begründe, der Anspruch gemäß § 346 Abs. 2 BGB aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche bestehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Ersatzanspruch des Klägers nach Str...