Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. März 2022, Az. 12 O 324/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.050 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines "A-Kaufs" geltend.
Die Mutter des Klägers, die am ... 2020 verstorbene Frau I... H..., deren Alleinerbe der Kläger ist, war unter dem Nutzerkonto "1)" seit 2013 bei der Beklagten angemeldet. Bis zum 28. November 2017 wurden durch das Nutzerkonto 201 Transaktionen durchgeführt, darunter mehrfach auch Autos mit fünfstelligen Kaufpreisen betreffend.
Am 4. April 2001 wurde das Nutzerkonto "2)" durch H... P..., ... USA bei der Beklagten eröffnet. Am 21. November 2017 wurden die in "A..." hinterlegten Nutzerdaten dieses Kontos zu P... C..., ... United States, geändert. Dazu wurde nicht die sog. "Passwort vergessen" Funktion genutzt.
Am 28. November 2017 wurde mit dem Nutzerkonto "1)" von dem Nutzerkonto "2)" ein Pkw ... zu einem Kaufpreis von 36.050 EUR erworben (Auktion mit Startpreis 35.000 EUR, Bl. 140 d.A.). Im Zuge der anschließenden Korrespondenz wurde über das Nutzerkonto "1)" bei "2)" per Mail angefragt, ob das Geld auch per ...-service, einem Treuhandservice, gezahlt werden kann (Bl. 112 d.A.).
Am 30. November 2017 fragte der Kläger bei der Beklagten nach den Daten des Nutzerkontos "2)":
"[...] der Verkäufer behauptet p... c... zu heißen und in ... new york ... zu wohnen, betrag soll aber auf ein kto mit österreichischer iban nr überwiesen werden: at..., das finden wir merkwürdig, müssten ja Name und Adresse des Verkäufers kennen und auch die hinterlegten kto Daten, bitte um Überprüfung." (Bl. 81 d.A.)
Die Beklagte antwortete daraufhin mit E-Mail vom 30. November 2017 und erläuterte, wie der Kläger die Daten des Profils einsehen könne, K21, Bl. 223 f. d.A.
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 30. November 2017:
"ihre automatisierte Antwort nützt mir wenig, ich wollte wissen, ob sich hinter dem Verkäufer p... c... auch der bei A. angemeldete Verkäufer verbirgt, da der Verkäufer ein Abwicklungskonto in Österreich genannt hat [...], kommt mir die Abwicklung doch etwas merkwürdig vor. Bitte informieren sie mich umgehend".(K 29, Bl. 317 d.A.)
Darauf erhielt der Kläger am 1. Dezember 2017 eine weitere E-Mail von der Beklagten, die ihm die hinterlegten Daten des Profils übermittelte (K 22, Bl. 224 d.A.).
Am 3. Dezember 2017 erhielt der Kläger auf seinen Wunsch von dem Nutzerprofil "2)" per E-Mail eine Personalausweiskopie (ausgestellt auf Herrn P... C...) sowie eine Kopie von Fahrzeugpapieren (Bl. 111 d.A. unten, nicht als Anlage beigefügt).
Am 5. Dezember 2017 überwies der Kläger 36.050 EUR auf das vom Nutzerkonto "2)" benannte österreichische Konto und sah von der Nutzung des ...-services ab. Das Fahrzeug erhielten weder der Kläger, noch seine Mutter. Im Rahmen der folgenden staatsanwaltlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass das österreichische Bankkonto auf den Namen R... R-G... lief. Das Geld wurde abgehoben.
Am 8. Dezember 2017 meldete sich Herr S... P..., der ursprüngliche Inhaber des Kontos "2)" beim Kundenservice der Beklagten, weil ihm die Abbuchung einer Verkaufsprovision für den ihm unbekannten streitgegenständlichen Kauf durch die Beklagte aufgefallen ist. Hierdurch wurde der unbefugte Zugriff auf dessen Profil "2)" von der Beklagten erkannt. Diese teilte dem Kläger daraufhin mit, dass das Nutzerkonto "2)" unter Manipulationsverdacht stehe (K14, K15, Bl. 85 f. d.A.).
Der Kläger klagte vor dem LG München I zunächst gegen Herrn P... C... und dann gegen Herrn R-G... auf Schadensersatz. Am 17. März 2021 erging gegen diesen ein Versäumnisurteil zum Az. 5 0 19512/18, eine Vollstreckung daraus blieb bislang erfolglos.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Geld von dem Konto seiner Mutter überwiesen und die Überweisung sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte die Daten und die positiven Bewertungen des Verkäufers bestätigt habe. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überprüfung des Kontos "2)" hätte bemerken müssen, dass dieses manipuliert sei. Kein Inhaber eines Nutzerkontos könne den Namen des Inhabers des Nutzerkontos ändern. Da dies aber vorliegend geschehen sei, habe sich der Beklagten ein eindeutiger Fall eines "gehackten" Kontos geboten. Daher sei die Beklagte spätestens nach seiner zweiten E-Mail vom 30. November 2017 zu einer Einzelfallprüfung des Kontos verpflichtet gewesen.
Die Beklagte hat behauptet, sie hätte nicht vor dem 8. Dezember 2017, nämlich dem Erhalt d...