Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 601/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 8.5.2001 – 11 O 601/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Die zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage i.E. zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung
Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sie für die Beseitigung von Lackschäden an ihren Kraftfahrzeugen aufgewendet haben.
Ein Anspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nicht in Betracht, weil keine Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten gegeben ist. Im Hinblick auf öffentliche Spielplätze und Sportanlagen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie der Senat davon aus, dass die Haftung aufgrund der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht (vgl. BGH NJW 1977, 1965; NJW 1978, 1626 [1627]). Vorliegend handelte es sich zwar um keinen öffentlichen Spielplatz sondern einen Schulhof (Schule – hoheitliche Aufgabe). Unstreitig fanden die Vorfälle allerdings nicht während der Schulzeit statt, so dass jedenfalls von einer „freiwilligen Inanspruchnahme” des Schulhofes auszugehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ballspielen während etwaiger Hortzeiten oder außerhalb davon erfolgte. Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern lässt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter tunlichst abzuwenden (vgl. BGH NJW 1978, 1626 [1627]; OLG Karlsruhe v. 26.2.1981 – 9 U 127/79, VersR 1981, 962). Diese Pflicht hat die Beklagte zwar entgegen der Auffassung des LG verletzt. Auf dem Schulhof der Grundschule der Beklagten befinden sich in einem Bereich, der unmittelbar an einen ausgewiesenen Parkplatz grenzt, Fußballtore ohne Netz. Allein die Aufstellung der Tore verführt Kinder geradezu zum Fußballspielen, und zwar sowohl beaufsichtigt während etwaiger Hortzeiten als auch außerhalb von Schule und Hort. Der Platz ist für Kinder jederzeit erreichbar. Das Schulgelände selbst ist an dieser Stelle lediglich durch einen ca. 1 m hohen Zaun umfriedet. Damit, dass die Beklagte durch Aufstellen der Fußballtore die Möglichkeit eröffnet hat, dort Fußball zu spielen, hat sie eine Gefahrenlage für die auf dem angrenzenden Gelände erlaubterweise geparkten Fahrzeuge geschaffen. Als Eigentümerin des Schulgeländes, das wohl auch von den Kindern des dort betriebenen Hortes außerhalb der Schulzeiten benutzt wird, trifft die Beklagte die Verpflichtung bei einem auch zum Fußballspielen genutzten Teil des Schulgeländes Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz nach außen, insbesondere zur Vermeidung von Schädigungen unbeteiligter Passanten und Anlieger durch herausfliegende oder abirrende Bälle zu treffen. Es ist z.B. durch Errichtung ausreichend hoher Ballfangzäune dafür Sorge zu tragen, dass im näheren Bereich des Ballspielplatzes liegende Grundstücke geschützt werden (vgl. OLG Hamm VersR 1977, 970 (LS); LG Dortmund NJW-RR 1995, 1364; LG Aachen v. 13.1.1988 – 4 O 377/87, NJW-RR 1988, 665; AG Altenkirchen DAR 1999, 553; Staudinger/Hager, 13. Aufl., § 823 Rz. E 337 m.w.N.). Die Beklagte hätte, nachdem sie Tore aufstellte, auch Sicherungsmaßnahmen durch einen hohen Fangzaun treffen müssen. Es kommt hier nicht darauf an – was zwischen den Parteien streitig ist –, ob die dort Fußball spielenden Kinder dies während der Schulzeit, außerhalb der Schulzeit aber als Hortkinder unter Aufsicht oder außerhalb der Schulzeit ohne jede Aufsicht taten. Die Beklagte hätte auch für den Fall der Beaufsichtigung einen Fangzaun anbringen müssen. Eine Beaufsichtigung kann bei den örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem eingereichten Foto ergibt, niemals gewährleisten, dass keine Bälle auf die parkenden Autos fliegen. Auch eine Anordnung, nur auf das den parkenden Autos abgewandte Tor zu spielen, kann dies nicht sicherstellen. Im Eifer des Spiels ist immer auch mit Schüssen auf das andere Tor zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anbringung eines Zaunes auch zumutbar. Gründe, warum dies nicht der Fall sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Zaun müsste, wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt, etwa auf einer Länge von 15 bis 18 Metern in einer Höhe von drei Metern angebracht werden. Dies würde keine unzumutbaren Kosten verursachen.
Auch die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Scha...