Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 20.11.2007; Aktenzeichen 1 O 14/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vergütung von Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Erstellung eines Traggerüstes.

Die Klägerin, die im Landschafts-, Tief- und Straßenbau tätig ist, erhielt mit Schreiben des Beklagten vom 16.04.2002 (vgl. Bl. 12 GA) den Zuschlag für die Teilerneuerung eines Brückenbauwerkes über den G... Graben in G.... Der Auftragvergabe lagen die Ausschreibungsunterlagen des Beklagten, unter anderem eine Baubeschreibung und ein Leistungsverzeichnis, sowie das korrespondierende Angebot der Klägerin zugrunde.

In der Leistungsbeschreibung heißt es auf Seite 34 unter Ziffer 02.03.0001 (vgl. Bl. 73 GA):

Traggeruest fuer das gesamte Bauwerk nach statischen, konstruktiven und sicherheitstechnischen Erfordernissen herstellen, ggf. umsetzen und vorhalten. Statische Berechnung aufstellen einschließlich erforderlicher Ausführungspläne. ...

In der Baubeschreibung wird auf Seite 12 unter Ziffer 2.7 "Baugrundverhältnisse" ausgeführt (vgl. Bl. 24 GA):

Diesem Entwurf liegt der Geotechnische Untersuchungsbericht Nr. 927 / 01 des BaugrundIngenieurbüros H... und S... GmbH vom 26.01.2001 zugrunde. Nach der Baugrunduntersuchung lassen sich die Bodenverhältnisse wie folgt beschreiben:

Bis ca. 2,50 m unter GOK wurden sandige teils aufgefüllte Bodenschichten örtlich mit humosen Beimengungen angetroffen. Bis ca. 4,10 m unter GOK sind diese von zersetztem Tor unterlagert. Unterhalb von 4,10 m wurden bis zur Endteufe örtlich schluffige Fein- bis Mittelsande ermittelt.

Die ab ca. 4,10 m unter Gelände angetroffenen mitteldicht bis dicht gelagerten Sande sind als gut tragfähig eingestuft, besitzen eine hohe Scherfestigkeit sowie eine geringe Setzungstendenz.

Die Baugrunduntersuchungen können bei der ausschreibenden Stelle eingesehen werden. Sie werden bei Auftragserteilung übergeben.

Vertragbestandteil wurden nach der Baubeschreibung (vgl. Bl. 39 GA) auch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Kunstbauten, in denen es unter Ziffer 12.1.3 "Gründung" heißt (vgl. Bl. 140 GA):

Ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Baugrundgutachten gilt nur für die Gründung des ausgeschriebenen Bauwerkes. Es ist auf die Gründung des Traggerüstes nicht ohne weiteres übertragbar. Für Bauvorlagen hat der Auftragnehmer erforderlichenfalls ein ergänzendes Gründungsgutachten vorzulegen.

Die Klägerin hatte im Rahmen ihres Angebotes die Position "Traggerüst" mit einem Nettobetrag in Höhe von 1.604,90 EUR beziffert (vgl. Bl. 94 GA). Dieser Ansatz war jedoch, bedingt durch einen Fehler in der Programmtechnik der Klägerin, verfehlt. Die auf der Basis einer Gründung des Traggerüstes mittels Straßenbauplatten vorgenommene tatsächliche Kalkulation belief sich vielmehr auf 16.049,00 EUR. Die Klägerin hatte sich im Rahmen des Bietergesprächs am 12.04.2002 jedoch bereit erklärt, die Leistung zu dem im Angebot enthaltenen Preis zu erbringen.

Nach Erteilung des Zuschlags stellte sich heraus, dass aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse eine Gründung des Traggerüstes mit Straßenbauplatten nicht möglich war. Die Klägerin sah sich daher gezwungen, zur Gründung des Gerüstes Rammpfähle in die Erde einzubringen.

Die von der Klägerin erbrachten Bauleistungen wurden von dem Beklagten am 13.05.2003 abgenommen.

Unter dem 21.05.2003 legte die Klägerin ihre Schlussrechnung (vgl. Bl. 104 ff. GA). In dieser sind neben der - von dem Beklagten beglichenen - Position 03.03.0001 "Traggerüst" in Höhe von 1.604,90 EUR, unter anderem folgende zusätzliche Positionen enthalten, deren Bezahlung der Beklagte abgelehnt:

  • 00.02.0001Z

    zusätzliche Leistungen "Einrichtung zur Verkehrssicherung, Einrichtung zur Verkehrssicherheit" wegen unverschuldeter Unterbrechung (Gründung Rammpfähle 27.5.-1.7.02 = 35 KT und Witterung 20.12.02-24.3.03 = 94 KT); lt. Urkalkulation 9,03/KT 129,000 KT x 9,03 EUR = 1.164,87 EUR

  • 00.02.0004Z

    zusätzliche Leistungen "Lichtzeichenanlage zur Verkehrssich Verkehrss. einb. LZA automatisch" wegen unverschuldeter Unterbrechung (Gründung Rammpfähle 27.5.-1.7.02 = 35 KT und Witterung 20.12.02-24.3.03 = 94 KT); lt. Urkalkulation 21,00/KT 129,000 KT x 21,00 EUR = 2.709,00 EUR

  • 00.02.0005Z

    zusätzliche Leistungen "Mobile Schutzwände nach TL Transpor Mobile Stahlschutzwand"

    wegen unverschuldeter Unterbrechung (Gründung Rammpfähle 27.5.-1.7.02 = 35 KT und Witterung 20.12.02-24.3.03 = 94 KT); lt. Urkalkulation 0,13/KT/m, 25 m lang

    3.225,000 KT*m x 0,13 EUR = 419,25 EUR

  • 0N.02. 2.

    Nachtrag...

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