Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen (157) 1 O 415/14)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 02.06.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31.08.2020, Az. (157) 1 O 415/14, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu tragen; diese tragen ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem gekündigten Bauvertrag.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen mit Sitz in S. Die Beklagte beauftragte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung die Klägerin aufgrund ihres Angebots vom 28.08.2012 (Anlage K2) mit Zuschlagsschreiben vom 14.07.2012 (Anlage K1) mit Bauleistungen für das öffentliche Bauvorhaben "...". Gegenstand des Vertragswerk war u.a. die VOB/B.

Den Ausschreibungsunterlagen lag unter anderem auch ein Baugrund- und Gründungsgutachten zu Grunde (Anlage B1). Die Objektüberwachung des "Bauabschnitts Parkhaus" führte unter anderem die Streithelferin zu 2 gemäß Architektenvertrag vom 10.07.2012 durch (Anlage B2). Die Streithelferin zu 1 erbrachte Leistungen zur Objektplanung, Tragwerksplanung für die Stützwand und das Parkhaus/Busbahnhof (Anlage B3).

Die Klägerin erbrachte im Zeitraum der 41. Kalenderwoche 2012 bis zur 11. Kalenderwoche 2014 Leistungen für das Bauvorhaben und rechnete diese mit Schlussrechnung vom 28.03.2014 ab (Anlage K3). Darin enthalten waren die Nachträge 5, 7 und 9.

Position 3.2.019 des Hauptleistungsverzeichnisses beinhaltet den Leistungstext zum Traggerüst. Diese Position bot die Klägerin zum Einheitspreis von 21,06 EUR/m2 an. Ausgeschrieben war eine Gesamtmenge von 2.000 m2. Die Klägerin plante und kalkulierte in ihrem Angebot eine abschnittsweise Betonierung mit einer Schalung einer Fläche von 500 m2 auszuführen und durch das Traggerüst entsprechend abzustützen und anschließend die Schalung und die Traggerüste zu versetzen, sodass die Gesamtfläche in 4 Abschnitten hergestellt werden kann (Anlage K 30). Im Rahmen der Planungsphase übersandte die Streithelferin zu 1 der Klägerin die geprüfte statische Berechnung zum Parkhaus, sowie die Schal- und Bewehrungspläne (StV 4). Im Rahmen der Bauausführung hielt die Klägerin die Schalung für die Gesamtfläche (1.729,564 m2) bis zum Aushärten des Betons vor und schalte nicht abschnittsweise. Hierdurch entstanden Mehrkosten, die sie in Nachtrag 7 gegenüber der Beklagten geltend macht.

Ferner stützt sich Nachtrag 7 auf eine Änderung des Bausolls gegenüber der ursprünglichen Planung. Aus dem Langtext zu Position 3.2.019 ergibt sich, dass Stützen in einer Höhe von 5,5-6,0 m über Gelände zu stellen sind (Anlage B 6). Die Klägerin zeigte gegenüber der Beklagten am 14.03.2013 Behinderung an, die den vorhandenen Baugrund und die Lasten des notwendigen Traggerüsts betrafen (Anlage B 5). Die Beklagte wies die Behinderungsanzeige mit Schreiben vom 28.03.2013 zurück (Anlage B 8). Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2013 (Anlage B 9). Während mehrerer Ortstermine am 24.04.2013, 03.05.2013, 15.05.2013, 29.05.2013, 05.06.2013, 12.06.2013 und am 24.06.2013 diskutierten Vertreter der Parteien unterschiedliche Varianten zur Herstellung eines tragfähigen Baugrunds (Anlage B 12, B 13, K 25, K 27, K 28, K 28a). Im Anschluss kofferte die Klägerin Bodenschichten aus, wodurch eine zu überbrückende Stützhöhe von im Mittel ca. 7,2 m entstand. Aufgrund der zu überbrückenden größeren Stützhöhe kamen nicht wie ursprünglich geplant Teleskopstützen zur Ausführung, sondern Gerüsttürme. Den Mehraushub des Erdreichs berechnete die Klägerin mit 22.781,83 EUR.

Der weitere Nachtrag Nummer 5 beinhaltet eine Sauberkeitsschicht, die die Klägerin nachdem sie den Baugrund ausgekoffert hatte, auf der Gründungssohle mit Magerbeton herstellte.

Nach entsprechendem Baufortschritt erstellte die Klägerin ein "Nachtragsangebot Nr. 7" für die in Hinblick auf Höhe und Statik anzupassenden Stützen, sowie für die Vorhaltung der Schalung und der Stützen während des gesamten Betoniervorgangs in Höhe von insgesamt 470.468,88 EUR und übermittelte dies der Beklagten (Anlage K 18).

Im Rahmen der 7. Abschlagsrechnung begehrte die Klägerin von der Beklagten Vergütung für Leistungen zum Nachtrag 7 entsprechend des Baufortschritts in Höhe von 328.104 EUR. Nach Rechnungsprüfung kürzte die Beklagte die Rechnungsbeträge. Auf Position 3.2.019 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag i.H.v. 42.120 EUR und auf den Nachtrag 7 eine...

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