Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anlagebegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004, wenn zwei Jahre nach Errichtung eines Blockheizkraftwerkes mit Fermenter zum Betrieb einer der Stromerzeugung dienenden Biogasanlage mit einer Leistung von 250 kW zwei weitere, mit einem Fermenter verbundene Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von je 250 kW, die wiederum verbunden sind mit gemeinsam genutztem Feststoffdosierer, Gülleleitungen und Gärstoffrestbehälter, in unmittelbarer Nähe errichtet werden.
2. § 19 Abs. 1 EEG 2009 findet als Vergütungsregelung erst nach der vorrangig, sich am - weiten - Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 EEG orientierenden Klärung der Frage, ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen, Anwendung.
Normenkette
EEG 2004 § 3 Abs. 2; EEG 2009 § 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 12 O 324/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.4.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 12 O 324/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt als Erzeugerin von Biogas zur Herstellung von Wärme und Strom von der Beklagten für die Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten eine Vergütung. In diesem Zusammenhang wurden zwischen den Parteien Verträge über die Lieferung elektrischer Energie in das Netz der Beklagten geschlossen, und zwar im Jahre 2003, nachdem die Klägerin ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 250 kW Strom mit einem Fermenter errichtet hatte und im Jahre 2005 nach Errichtung von zwei weiteren Blockheizkraftwerken mit einer elektrischen Leistung von je 250 kW mit einem weiteren Fermenter. Insgesamt wurden damit drei Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt werden. Die Feststoffzufuhr erfolgt über einen gemeinsamen Feststoffdosierer. Die Anlagen werden durch eine Güllepumpe, die aus den gleichen Güllebehältern Gülle fördert und über eine gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt und sie verwenden den gleichen Gärstoffrestbehälter. Grundlage des im Jahre 2005 geschlossenen Einspeisevertrages war eine Leistung von insgesamt 750 kW aus allen drei Blockheizkraftwerken. Seitdem vergütet die Beklagte die Klägerin für die Stromeinspeisung auf Grundlage dieses Vertrages, ausgehend vom Vorliegen einer Gesamtanlage. Erstmalig im Februar 2009 begehrte die Klägerin die Abrechnung für den eingespeisten Strom nach getrennten Rechnungen für die alte Anlage aus 2003 sowie für eine neue Anlage aus dem Jahre 2005. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Höhe der zu zahlenden Vergütung, wobei die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Einspeisung aus zwei voneinander getrennt zu bewertenden Anlagen erfolge und bei einer sich daraus ergebenden Abrechnung sich eine Mehrvergütung über die bisher von der Beklagten bezahlte Vergütung hinaus ergebe. Sie errechnet allein für das Jahr 2006 eine Mehrvergütung von 69.826,22 EUR, von der sie im Wege der Teilklage einen Betrag von 1.000 EUR geltend macht. Darüber hinaus macht sie für den Monat Januar 2009 eine weitere Vergütung i.H.v. 12.857,56 EUR geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Einspeisevertrag vom 19.7.2005, auf dessen Grundlage die Beklagte die tatsächlich eingespeisten Strommengen abgerechnet habe, wirksam sei. Eine wirksame Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums der Klägerin nach § 119 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben und auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 2 BGB stehe der Klägerin keine weitere Vergütung zu. Schließlich sei der Vertrag auch nicht gem. § 4 Abs. 2 EEG 2009 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 handele es sich rechtlich nur um eine Anlage; unter teleologischer Reduktion im Hinblick auf den Gesetzeszweck komme es entscheidend auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investitionen an. Mehrere Anlagen, die in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang betrieben werden, sollen als eine Anlage i.S.d. Norm gelten. Die Klägerin habe insgesamt Blockheizkraftwerke zu je 250 kW Leistung errichtet, die durch zwei Fermenter betrieben werden und auf demselben Grundstück errichtet wurden. Sie hätte aber stattdessen auch einen großen Fermenter und ein Blockheizkraftwerk beispielsweise mit einer Leistung von 1 mW bauen können und dies sei auch ohne weiteres wirtschaftlich sinnvoller gewesen. Die nunmehr begehrte Aufteilung in zwei selbständige Anlagen sei demgegenüber künstlich und werde auch erst im Nachhinein begehrt. Selbst wenn man allein auf den Wortlaut der Norm abstellen würde, handele es sich jedenfalls um eine Anlage gem. § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004, denn die gemeinsame Güllebeschickung aus den gleichen Güllebehältern und die Verwendung des gleichen Gärrestebehälters gingen weit über das hinaus, was Gegenstand der Regelung sei. Auch für den Monat Januar 2009 stehe der Klägerin eine Vergütung ni...