Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 75/17, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 735 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 49 % und die Beklagte 51 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg, während die ebenfalls gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.
1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 07.07.2016 entstandenen Schadens in voller Höhe gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG zu.
Die grundsätzliche Einstandsverpflichtung der Beklagten ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung nicht auf eine Quote von 80 % des infolge des Unfalls entstandenen Schadens beschränkt. Die gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten führt im Streitfall zu einer vollständigen Haftung der Beklagten, hinter der eine etwaige Haftung der Klägerin aufgrund des groben Verkehrsverstoßes des Zeugen T... in vollem Umfang zurücktritt. Die Klägerin hat weder gegen § 5 Abs. 4 bzw. Abs. 4 a StVO noch gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen, da sie weder beabsichtigte zu überholen noch nach rechts in die ...straße abzubiegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, die durch das Vorbringen der Beklagten in der Anschlussberufungsbegründung nicht entkräftet werden. Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt nicht vor, da die R... Straße in Höhe des Unfallortes vor der Einmündung der ...straße keine zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung aufweist. Aus den vorgelegten Lichtbildern sowie der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist ersichtlich, dass die Straße nur einen Fahrstreifen in jeder Richtung aufweist, der unstreitig so schmal ist, dass keine zwei Fahrzeuge nebeneinander vorbeifahren können. Dem Landgericht ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass der Zeuge T... versuchen würde, ihr Fahrzeug verbotswidrig unter Inanspruchnahme des Gehweges rechts zu überholen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin S... bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, dass "an dieser Stelle viele über den Gehweg abkürzen", da nicht ersichtlich ist, dass dies der Klägerin bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Auch soweit die Beklagte argumentiert, die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder oder Motorräder ihr Fahrzeug rechts hätten passieren können, hält der Senat an seiner in dem mit der Terminsverfügung erteilten Hinweis zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen kann, weil der Zeuge T... nicht mit einem einspurigen Fahrzeug unterwegs war, unabhängig davon, dass § 5 Abs. 8 StVO nur für Radfahrer und Mofafahrer gilt. Der Einwand der Beklagten, das Verbot, einen Rückstau unter Mitbenutzung des Gehweges zu umfahren, diene lediglich dem Schutz der Fußgänger, greift demgegenüber nicht durch, da der Verstoß des Zeugen T... gegen § 5 Abs. 7 StVO durchaus dem Schutz des vorausfahrenden, verbotswidrig rechts überholten Fahrzeuges dient.
2. Der Höhe nach steht der Klägerin über die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge hinaus ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 33 Tage zu je 35 EUR = 1.155 EUR zu. Abzüglich der vom Landgericht bereits zugesprochenen 420 EUR verbleibt somit ein restlicher Anspruch in Höhe von 735 EUR.
a) Grundsätzlich kann bei einer Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung nur für die übliche, vom Sachverständigen veranschlagte Lieferzeit beansprucht werden. Der Geschädigte muss daher die Ersatzbeschaffung aufgrund der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht ohne vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Wiederbeschaffungszeit vornehmen. Welche Lieferzeit üblich ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. So wird in der Rechtsprechung bei einer Ersatzbeschaffung selbst eine Zeitspanne von rund zwei Monaten noch als im Rahmen der üblichen Länge angesehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2012 - 12 U 1265/10, RuS 20...