Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 23.03.2009; Aktenzeichen 52 O 65/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 23. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. Juni 2006 verurteilt, an die Klägerin 16.744 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28. Juni 2006 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage in Höhe von 5.000 € teilweise zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 9. November 2006 wie folgt:

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der frühere Kläger zu 8 %, die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers trägt dieser selbst.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der frühere Kläger und die Beklagte waren die Gründungsgesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der am 22.4.2004 gegründeten Klägerin. Sie eröffneten am 23.4.2004 deren Geschäftskonto bei der ... Bank unter Festlegung ihrer gemeinsamen Verfügungsberechtigung. Am 26.4.2004 legte die Beklagte der Bank eine ihre alleinige Verfügungsberechtigung vorsehende Vollmachts- und Unterschriftskarte vor, auf der sie die Unterschrift des früheren Klägers nachgeahmt hatte. In der Folgezeit nahm die Beklagte Abhebungen vom Konto der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 16.8.2004 erklärte sie den Austritt aus der Gesellschaft und die Niederlegung der Geschäftsführung.

Die Beklagte war die Mieterin des Geschäftslokals der Klägerin, das sie zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 380 € zuzüglich Mehrwertsteuer an jene untervermietete. Unter dem 24.8.2004 sprach die Beklagte die Kündigung des Untermietverhältnisses zum 30.9.2004 aus. Die Klägerin räumte fristgemäß die Räumlichkeiten.

2005 wurde das Erlöschen der Klägerin nach § 141 a FGG in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss des Registergerichts vom 13.7.2006, Aktenzeichen: HRB 17822 P AG Potsdam, wurde die Nachtragsliquidation angeordnet und die Nachtragsliquidatorin bestellt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Erstattung der ihrem Konto entnommenen Geldbeträge in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte insgesamt 19.198 € abgehoben und veruntreut habe.

Die Klage ist zunächst vom früheren Kläger erhoben worden, der weitere 5.000 € im Hinblick auf Aufwendungen für die Renovierung des Geschäftslokals der Klägerin begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 11.4.2006 ist die Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Klägerin unter Ausscheiden des früheren Klägers erklärt worden.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 28.6.2006 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30.6.2006 zugestellt worden. Am 6.7.2006 und 14.7.2006 hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Klage in Höhe der für die Renovierung ihres Geschäftslokals geltend gemachten 5.000 € teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.6.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.198 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.1.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die abgehobenen Geldbeträge für Belange der Klägerin verwandt. Sie hat hilfsweise die Aufrechnung gegen Ansprüche auf die Zahlung von Mietzins für die Zeit ab Mai 2004 bis Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 8.816 € erklärt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A... K..., V... K..., Sk..., R..., Sch..., Sh... und Si.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.6.2007 (Bl. 320 ff. d.A.), 12.9.2007 (Bl. 361 ff. d.A.), 6.2.2008 (Bl. 379 ff. d.A.) und 9.7.2008 (Bl. 408 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Beschluss vom 9.11.2006 (Bl. 271 d.A.) hat das Landgericht dem früheren Kläger die bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte auferlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.3.2009 das Versäumnisurteil vom 28.6.2006 mit der Maßga...

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