Leitsatz (amtlich)
Eine ordnungsgemäße Androhung der Kündigung gem. § 643 S. 1 BGB liegt nicht vor, wenn durch den Unternehmer lediglich allgemein auf die Regelungen der §§ 642, 643 BGB und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen, zugleich jedoch ausdrücklich klargestellt wird, dass weiterhin Interesse an der Erfüllung des Vertrages bestehe, und als weitere Alternative eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ins Spiel gebracht wird.
Bei der Provision des Handelsvertreters gem. § 87 ff. HGB handelt es sich nicht um Auslagen, die von dem Entschädigungsanspruch des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB abgedeckt sind, da sie nicht der Vorbereitung der Durchführung des geschuldeten Werkes dient.
Normenkette
BGB §§ 642-643, 645 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 281
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen 13 O 209/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 209/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Bekl. beauftragten die Kl. mit Werkvertrag vom 13.2.2008 mit der Errichtung eines Wohnhauses zu einem Gesamtpreis von 1.112.956 EUR. Der Vertrag wurde auf Seiten der Kl. von Frau S. unterzeichnet, die seit dem 1.1.2007 bei der Kl. als freie Mitarbeiterin für den Abschluss von Werkverträgen mit der Kl. beschäftigt war, wofür sie im Erfolgsfall von der Kl. eine Provision von 5,8 % der vereinbarten Bausumme erhielt.
Als Voraussetzungen für den Baubeginn wurden in Ziff. 7 des Vertrages die Übergabe der auflagefreien Baugenehmigung und geprüfter notwendiger bautechnischer Nachweise, die Zahlung der ersten Rate nach dem Zahlungsplan, die Einmessung der Hausecken durch einen zugelassenen Vermesser sowie die Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle genannt. Ziff. 10 des Werkvertrages sah ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien bis zum Baubeginn vor, wobei der kündigende Vertragspartner zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 30.000 EUR verpflichtet sein sollte.
Entsprechend dem Zahlungsplan rechnete die Kl. mit Rechnung vom 22.2.2008 einen Betrag von 37.410,29 EUR ab, der von den Bekl. gezahlt wurde. Die Baugenehmigung wurde unter dem 18.8.2008 erteilt. Am 11.2.2009 zahlten die Bekl. weitere 17.032,18 EUR. Mit Schreiben vom 16.2.2009 forderte die Kl. die Bekl. zur Übergabe der Baugenehmigung nebst der erforderlichen bautechnischen Nachweise, Einmessung der Hausecken und Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom unter Fristsetzung bis zum 16.3.2009 auf. Mit Schreiben vom 16.3.2009 verlängerte die Kl. die gesetzte Frist bis zum 16.4.2009. Mit weiterem Schreiben vom 20.4.2009 wies die Kl. auf ihr Kündigungsrecht bei fehlender Mitwirkung der Bekl. nach §§ 642, 643 BGB hin und schlug als Alternativen entweder die Erklärung des Baubeginns innerhalb von sieben Monaten gegen Zahlung von 15 % der Bausumme als Sicherheit oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages vor. Sie wies darauf hin, dass sie im Falle der unterbleibenden Mitwirkung davon ausgehe, dass die Bekl. an der Durchführung des Vertrages nicht interessiert seien, und weitere Schritte abgestimmt würden.
Nachdem seitens der Bekl. eine Reaktion nicht erfolgte, kündigte die Kl. mit Schreiben vom 4.6.2009 den Werkvertrag und legte mit Datum vom 9.6.2009 Schlussrechnung über einen Betrag von 284.063,53 EUR. Ausgehend von einer Vertragssumme von 935.257,14 EUR netto brachte sie Herstellungskosten i.H.v. 659.138 EUR in Abzug. Die Bekl. verweigerten die Zahlung.
Die Kl. hat den Schlussrechnungsbetrag sowie die ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 2.821 EUR gerichtlich geltend gemacht. Die Bekl. haben widerklagend einen Betrag von 30.000 EUR unter Hinweis auf die Klausel in Ziff. 10 des Werkvertrages begehrt.
Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Vergütungs- sowie Schadensersatzansprüche nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages über die Errichtung eines Wohnhauses durch die Klägerin geltend. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin zur Vornahme einer Kündigung gem. § 643 BGB und über die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Die Beklagten haben erstinstanzlich im Wege der Hilfswiderklage einen Betrag von 30.000 EUR als pauschalen Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages durch die Klägerin geltend gemacht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe Bezug g...