Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des gewandelten Bauvertrags
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 05.12.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Werklohn wegen der Errichtung von Reitplätzen nach dem Ebbe- und Flutsystem auf dem Grundbesitz der Beklagten B. in W. geltend. Das sog. Ebbe- und Flutsystem unterscheidet sich von einem üblichen Reitplatz dadurch, dass durch ein Rohrleitungssystem der Platz be- bzw. entwässert werden kann, was eine gleichmäßige Feuchtigkeit gewährleisten soll.
Bei den Vertragsverhandlungen war der Beklagten ein Prospekt der Klägerin zugänglich, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 8 (BI.152 ff.) verwiesen wird. Im Zuge der Vertragsverhandlungen legte die Klägerin der Beklagten ein Angebot/Auftrag vom 19.11.2001 vor. Dieses Angebot unterzeichnete die Beklage unter dem 29.11.2001 unter Vornahme verschiedener Ergänzungen (Bl. 333 GA) und übermittelte es der Klägerin per Telefax. Nach Zugang erfolgte durch die Beklagte eine teilweise Abänderung der handschriftlichen Ergänzung auf S. 2 des Angebotes, so dort unter u.a. in der Rubrik "Garantie/Gewährleistung" in Bezug auf die Dicke der Erdfolie auf 0,50 mm (vgl. Bl. 200 ff. GA).
Nach Zuleitung des Angebotes errichtete die Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten die aus mehreren Reitplätzen bestehende Reitanlage. Sie ist bis heute nicht Betrieb genommen. Es fehlen Zuleitungen von Wasser und Strom zu der Anlage. Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 20.3.2002 eine Frist ("Letzte Nachfrist") bis zum 28.3.2002, die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschuss entsprechend der nach dem Angebot als Leistung der Beklagten bezeichneten Positionen 1 und 2 nachzuholen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist kündigte sie den Vertrag der Parteien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Anlage K 4 (BI.15). Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach und verweigerte in einem Abnahmetermin vom 2.4.2002 die Abnahme der Anlage und berief sich hierzu auf eine Vielzahl von Mängeln.
Nachdem im Rechtsstreit durch das LG ein Gutachten des Sachverständigen M. vom 24.5.2004 (BI. 353 ff.) eingeholt worden war, forderte die Beklagte die Klägerin zur Nachbesserung von Mängeln auf; wegen der einzelnen Mängel wird verwiesen auf das Schreiben der Beklagten vom 8.10.2004 (BI. 459 ff.). Die Klägerin war auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M. nur bereit, einen Bahnplaner zu liefern und die Pumpenschächte der Anlage zu versetzen. Dies lehnte die Beklagte unter dem 9.10.2004 (BI. 462) ab und forderte die Klägerin in demselben Schreiben auf, die gesamten Mängel bis zum 18.10.2004 zu beheben oder jedenfalls mit der Nachbesserung zu beginnen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, erklärte die Beklagte unter dem 19.10.2004 (BI. 475) die Wandelung des Vertrages und forderte die Klägerin zum Rückbau der Anlage und zur Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung i.H.v. 111.205,98 EUR auf.
Die Klägerin hat behauptet, die Anlage sei bis auf die von der Beklagten geschuldeten Anschlüsse vollständig hergestellt und mängelfrei. Sie ist der Ansicht gewesen, nach dem Vertrag der Parteien schulde sie ein Entwässerungssystem für die Anlage nicht. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht gewesen, die von der Beklagten erklärte Wandelung des Vertrages sei selbst bei Vorliegen von Mängeln nicht mehr möglich, da der Vertrag sich nach der Kündigung vom 20.3.2002 (BI.15) in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt habe, wodurch er aufgehoben worden sei mit der Folge, dass Erfüllungsansprüche und damit auch ein Anspruch auf Wandelung nicht mehr bestünden.
In Bezug auf die von der Beklagten behaupteten Löcher in der verwendeten Erdfolie hat die Klägerin behauptet, dass diese für die Funktionsfähigkeit der Reitplatzanlage keine Rolle spielten, da der Platz systembedingt nicht voll Wasser stehe wie ein Schwimmbecken und deshalb Wasser auch nicht unkontrolliert ablaufen könne. Die Löcher seien im Übrigen nur im oberen Randbereich des Platzes vorhanden. Mit Nagerbiss von unten sei nicht zu rechnen, da der Huftritt der Pferde das Auftreten von Nagetieren verhindere.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 111.205,98 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.4.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Reitplatz weise eine Vielzahl von Mängeln auf. Die Anlage sei kleiner als vereinbart und abgerechnet er...