Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.08.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Der Senat hat darauf mit Beschluss vom 28.11.2017 hingewiesen und hält daran, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 04.01.2018, fest.
I. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das insbesondere Reitplätze baut und saniert. Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung geltend, der die AHB 2008 zugrunde liegen. In 1.2 AHB 2008 ist vereinbart:
"Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen."
Die Parteien vereinbarten darüber hinaus einen Selbstbehalt in Höhe von zehn Prozent.
Die Klägerin wurde am 25.03.2011 von der D. damit beauftragt, deren Reitplatz (70 Meter × 30 Meter) in I. zu sanieren (vgl. Rechnung vom 25.03.2011, Bl. 66 f. GA). Der Reitplatz war wie folgt aufgebaut: Auf dem natürlichen Erduntergrund befand sich eine PVC-Folie, darauf lagen als sogenanntes Ebbe-und-Flut-System Drainagerohre, die mit einem Grundtuch gegen Versanden abgedeckt waren. Darauf war Reitplatzsand verlegt, auf der sich wiederum eine mit Spinnstoffen versetzte Tretschicht befand. Die Klägerin entfernte bis zum 08.04.2011 auftragsgemäß die Tretschicht und den alten Sand in Höhe von 25 cm bzw. dort, wo Drainagerohre lagen, vollständig. Die alten Drainagerohre wurden von ihr ausgebaut und durch neue, größere Rohre ersetzt. Anschließend wurden neuer Sand und die neue Tretschicht wieder aufgebracht. Ein ausdrücklicher Auftrag über den Austausch der alten PVC-Folie wurde der Klägerin nicht erteilt; dies tat die die Klägerin auch zunächst nicht. Allerdings wurde diese Folie bei der Entfernung des Sandes zwecks Freilegung der alten Drainagerohre beschädigt; auf eine entsprechende Gefährdung hatte die Klägerin ihre Auftraggeberin nicht hingewiesen. Die D. teilte die Beschädigung der Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2011 mit, nachdem sie bemerkt hatte, dass das über das Ebbe-und-Flut-System eingebrachte Wasser unkontrolliert entwich, und nahm die Klägerin auf Mangelbehebung in Anspruch (Bl. 4 GA).
Die Klägerin meldete den Schaden der Beklagten, die mit Schreiben vom 09.05.2011 um weitere Angaben bat und mitteilte, dass Kosten für das Freilegen und Wiederverfüllen des Platzes jedenfalls nicht versichert seien, da diese Arbeit die eigenen Leistungen der Klägerin beträfen (Bl. 23 f. GA). Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 18.05.2011 (Bl. 25 f. GA), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2011 unter erneuten Hinweis auf den beschränkten Versicherungsschutz die avisierten Schadensbeseitigungsarbeiten freigab (Bl. 27 GA).
Die Klägerin trug in der Folge Sand- und Tretschicht ab und entfernte die Drainagerohre sowie das Grundtuch. Die alte PVC-Folie beließ die Klägerin an Ort und Stelle und legte eine neue PVC-Folie darüber. Sodann verlegte sie erneut die Drainagerohre, wobei sie von den zuvor verlegten 1200 bis 1400 Metern Rohre in Länge von 600 Metern wegen zwischenzeitlicher Beschädigung austauschen musste. Sodann brachte sie über das darauf verlegte Grundtuch erneut Reitplatzsand sowie Spinnstoffe ein. Der Reitplatzsand wurde von der Verkäuferin, der E. GmbH, der D. mit Rechnung vom 23.05.2011 in Höhe von 29.583,40 Euro brutto in Rechnung gestellt (Bl. 39 GA). Mit Auftragsbestätigung / Pro-Forma-Rechnung vom selben Tag wurde der D. für die Lieferung...