Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - das am 5.10.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 425/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 3.800 EUR seit dem 12.12.2014 bis zum 7.12.2016 und aus 2.800 EUR seit dem 8.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 69,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 399,59 EUR seit dem 30.12.2014 bis zum 12.02.2015 und aus 69,59 EUR seit dem 13.02.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 142,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.05.2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.104,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 9.11.2014 gegen 14:00 Uhr kam der Klägerin der vom zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S... geführte und bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen XXX entgegen und stieß mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem PKW S... frontal zusammen. Die Beklagte ist für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche wie folgt beziffert:
1. Die eingetretenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 EUR. Abzüglich bereits gezahlter 2.200 EUR würde nunmehr noch 3.800 EUR geltend gemacht.
2. Ferner bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.820 EUR für den Zeitraum 9.11.2014 bis 30.12.2014 (52 Tage) abzüglich anerkannter und gezahlter 595 EUR (für 17 Tage), mithin 1.225 EUR.
3. Es sei ein Mietmehraufwand von 430 EUR abzüglich gezahlter 330 EUR, mithin weitere 100 EUR zu erstatten.
4. Im Rahmen des Mehraufwandes bestünde ferner ein Ersatzanspruch bezüglich eines Stromabschlages für den Monat Dezember 2014 i.H.v. 74 EUR.
5. Die Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt i.H.v. 30 EUR sei ebenfalls zu erstatten.
6. Die Zuzahlung für die Physiotherapie i.H.v. 14,32 EUR sei auszugleichen.
7. Da sie in der Zeit vom 9.11.2014 bis 4.01.2015 verletzungsbedingt Haushaltstätigkeiten nicht habe verrichten können, stünde ihr Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 4.350,73 EUR abzüglich gezahlter 1.680 EUR zu.
8. Eine Auslagenpauschale von 30 EUR abzüglich gezahlter 25 EUR, mithin noch offener 5 Euro sei zu zahlen.
9. Auf die anfallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.242,84 EUR habe die Beklagte lediglich 958,19 EUR gezahlt, so dass weitere 284,65 EUR zu erstatten seien.
10. Der Gerichtskostenvorschuss sei zu verzinsen.
Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 5.10.2018 verkündeten Urteil der Klägerin das beantragte Schmerzensgeld auf der Basis eines Gesamtschmerzensgeldbetrages von 6.000 EUR, die Unkostenpauschale auf der Basis von 30 EUR, sowie die Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung i.H.v. 30 EUR zugesprochen und die Pflicht zur Erstattung der Zinsen auf die Gerichtskosten festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiere es sich an einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2016 und den festgestellten Verletzungen, einer dislozierten Sternumfraktur, einer HWS-Distorsion, beidseitigen Knieprellungen sowie einer Beckenprellung rechts mit einem dreitägigen Krankenhausaufenthalt und einer ca. achtwöchigen Krankschreibung bis zum 4.01.2015. Ein weitergehender Nutzungsausfallschaden und Haushaltsführungsschaden bestehe hingegen nicht. Der in der Berechnung der Beklagten zu Grunde gelegte Zeitraum von 17 Tagen zur Wiederherstellung des Fahrzeuges sei auch nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend. Darüber hinaus fehle es mit Blick auf die Krankschreibung an einem Nutzungswillen und der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Bezüglich des Haushaltsführungsschadens sei eine unfallbedingte Einschränkung im Umfang von 3,5 Stunden täglich schlüssig dargelegt. Bei einem Stundensatz von 7,61 EUR ergebe sich kein weitergehender Schadensersatzanspruch. Neben der zuzusprechenden Unkostenpauschale von 30 EUR bestünde jedoch kein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietmehraufwendungen und der Stromvorauszahlung, da sich die Klägerin zumindest ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen müsse. Die Verzinsungspflicht sei an...