Leitsatz (amtlich)
Nutzt ein neu errichtetes Blockheizkraftwerk gemeinsam mit einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Blockheizkraftwerk gemeinsam Fermenter- und Gärrestelagereinrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, stellen beide Blockheizkraftwerke eine einzige Anlage im Sinne des EEG 2009 dar. In dem Anschluss des zweiten Blockheizkraftwerkes liegt dann nur die Erweiterung einer bereits bestehende Anlage. Der im neu errichteten Blockheizkraftwerk erzeugte Strom ist deshalb nicht separat zu vergüten.
Normenkette
EEG 2009 §§ 3, 19, 27, 66
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 01.07.2011; Aktenzeichen 12 O 211/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.7.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 12 O 211/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG) für von der Klägerin betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) und die damit verbundene Frage, ob die Klägerin eine oder mehrere Anlagen im Sinne des EEG betreibt.
Die Klägerin betreibt seit Dezember 2006 am Standort in H. eine Biogasanlage, an die zunächst ein BHKW (BHKW 1) mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW angeschlossen war. Die in Betrieb genommene Biogasanlage der Klägerin bestand zunächst aus mindestens einem Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestlager sowie dem BHKW 1 und wird in Trockenfermentation betrieben.
Über diese Biogasanlage schlossen die Parteien unter dem 14.06./25.6.2007 einen Einspeisevertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, für den in der Anlage erzeugten Strom die Mindestvergütung gemäß dem EEG in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage B 3 zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 203 ff. GA) Bezug genommen.)
Im Dezember 2008 wurde ein weiteres BHKW (BHKW 2) mit einer Leistung von 250 KW in einer Entfernung von 520 Metern zum BHKW 1 in der Ortslage H. in Betrieb genommen, das über eine Gasleitung direkt mit Biogas aus den vorhandenen Fermentern versorgt wird. Aus diesem BHKW 2 wird Wärme in ein Nahwärmenetz zur Versorgung von Hausanschlüssen in der Ortslage H. eingespeist. Der aus dem BHKW 2 erzeugte Strom wird von der Beklagten gesondert vergütet und ist nicht Gegenstand der Klageforderung.
Im Juni 2009 nahm die Klägerin am Standort des BHKW 1 ein weiteres BHKW (BHKW 3) mit einer installierten elektrischen Leistung von 526 KW in Betrieb. Das BHKW 3 befindet sich in derselben Halle wie das BHKW 1 und wird mit Biogas aus den vorhandenen Fermentern gespeist. Ein von der Beklagten angebotener Nachtrag zum Einspeisevertrag für das BHKW 3 kam zwischen den Parteien nicht zustande.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, im Hinblick auf das BHKW 1 und BHKW 3 lägen zwei separate Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit der Folge separater Berechnung der Einspeisungsvergütung vor.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage die gesonderte Vergütung für den aus den BHKW 3 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zunächst für die Monate Juni bis August 2009 geltend gemacht. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Klage erweitert und macht nunmehr die gesamte restliche Vergütung für den im Jahre 2009 aus dem BHKW 3 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom geltend, die sie zunächst mit 129.405,38 EUR und in zweiter Instanz mit 127.911,97 EUR beziffert.
(Wegen der Berechnung wird auf die Ausführung der Klägerin in den Schriftsätzen vom 4.11.2010 (Bl. 378 ff. GA) vom 13.5.2011 (Bl. 473 ff. GA) und in der Berufungsbegründung vom 7.9.2011 (Bl. 617 ff. GA) verwiesen.)
Ferner hat die Klägerin die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.991,60 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im BHKW 3 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch zukünftig über das Jahr 2009 hinaus als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, das BHKW 3 sei Bestandteil einer einheitlichen Biogasanlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009, da BHKW 1 und 3 über technisch notwendige Betriebseinrichtungen (Fermenter etc.) miteinander verbunden seien. Denn auch nach dem Anlagenbegriff des EEG 2009 stellten mehrere BHKW nur eine Anlage dar, wenn sie über technisch erforderliche Einricht...