Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 08.05.2015) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus vom 08.05.2015 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.749,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 23.06.2000 für Forderungen der Klägerin gegen die T. mbH (im Folgenden: T.) in Anspruch.
Ausweislich der Sicherungszweckvereinbarung zu der streitgegenständlichen Bürgschaft bezog sich diese auf Forderungen in Bezug auf einen der Hauptschuldnerin eingeräumten Kreditrahmen über 1.000.000 DM, geführt zum Konto-Nr. 6..., sowie auf ein weiteres zur Konto-Nr. 4... gewährtes Darlehen von ebenfalls 1.000.000 DM. Forderungen aus dem letztgenannten Immobiliendarlehen sind ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wie Forderungen aus einem weiteren Immobiliendarlehen in Höhe von 475.000 EUR, für die der Beklagte sich mit einer weiteren Bürgschaft verbürgt hatte.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind allein Ansprüche aufgrund der Bürgschaft für Forderungen aus dem Kreditrahmenvertrag/Kontokorrentkreditvertrag vom 23.06./12.07.2000, der zur Kto.-Nr. 6... geführt wurde. Der Kreditrahmen konnte wahlweise als Kontokorrentkredit oder als Geldmarktkredit in Anspruch genommen werden. Die Forderungen der Klägerin gegen die T. aus diesem Vertrag waren über die Bürgschaft des Beklagten hinaus gesichert durch eine Buchgrundschuld an einem Grundstück in S., Abtretungen der Mietforderungen aus diesem Grundstück sowie eine weitere Bürgschaft des Herrn E. L.
Die T. nahm den ihr eingeräumten Rahmenkredit ausweislich eines Schreibens der Klägerin vom 03.09.2000 zunächst vereinbarungsgemäß in Form eines Geldmarktkredites in voller Höhe von 1.000.000 DM in Anspruch. Als Gutschrifts- und Zinsbelastungskonto sowie als Kapitalbelastungskonto bei Fälligkeit sollte das Kontokorrentkonto Kto.-Nr. 6... dienen; der Geldmarktkredit als solcher wurde - jedenfalls im Jahr 2003 - zur Kto.-Nr. 5... Dieser Kredit wurde aufgrund einer im Jahr 2003 getroffenen Vereinbarung zusätzlich durch eine weitere Grundschuld an im Alleineigentum der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehenden Immobilien, genauer 4 Eigentumseinheiten, in W. gesichert.
Mit Vertrag vom 24.10.2002 verkaufte der Beklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsgesellschafter der T. gewesen war, seine Geschäftsanteile.
Am 20.08.2004 schloss die T., vertreten durch den Beklagten, mit dem R. e.V. einen Kaufvertrag über im Eigentum der T. stehende Grundstücke S. Straße... sowie T. Straße... in F. zu einem Kaufpreis von 580.000 EUR. In Bezug auf das Grundstück T. Straße... war zugunsten der Klägerin eine Grundschuld eingetragen, die Ansprüche der Klägerin gegen die T. aus dem Immobilien-/Tilgungsdarlehen über 475.000 DM sicherte, für die der Beklagte - wie bereits erwähnt - eine weitere Bürgschaft im Umfang von 475.000 DM übernommen hatte.
Mit Schreiben vom 31.10.2005 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der T., wobei sie in Bezug auf das streitgegenständliche Darlehen einen Schuldsaldo in Höhe von 188.045,92 EUR fällig stellte. Mit Schreiben vom selben Tag nahm sie den Beklagten aus der streitgegenständlichen sowie der weiteren Bürgschaft in Höhe von 475.000 DM in Anspruch, wobei sie die Forderungen gegen die T. auf insgesamt 942.334,29 EUR bezifferte.
Am 16.02.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. eröffnet.
Nach vorausgegangenem Mahnverfahren in Bezug auf eine Forderung in Höhe von 150.000,- EUR hat die Klägerin den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von 213.801,95 EUR in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar, wie sich der angebliche Kündigungssaldo von 188.045,92 EUR zusammensetze. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Saldo entwickelt habe, zumal der Klägerin, etwa aus der Veräußerung einer Immobilie durch den Beklagten in einem Umfang von 544.194,- EUR, erhebliche Beträge zugeflossen seien. Die Höhe der Zinsansprüche hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat der Beklagte im Wege der (zuletzt unbedingten) Widerklage Schadensersatzansprüche in Höhe von 297.13...