Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 08.05.2015; Aktenzeichen 2 O 85/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus - 2 O 85/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers des Klägers trägt dieser selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit der am 3.5.2012 eingereichten und am 29.5.2012 zugestellten Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.10.1995 (UR-Nr. 1442/1995 des Notars...) abgegebenen abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfungserklärung und begehrt die Herausgabe der notariellen Urkunde. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aufgrund der zur notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären.
Der Kläger bestellte zur Absicherung der Kreditforderungen der Streithelferin der Beklagten mit der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde eine Grundschuld i.H.v. 3.000.000 DM an den Gewerbeeinheiten Nr. 16 - 18 in S.,...str. 6-6A, eingetragen im Grundbuch von S. auf Blatt 5375, 5376 und 5377, dessen Miteigentümer zu je 1/2 der Kläger und sein Streithelfer seinerzeit waren. In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es in "weitere Bedingungen" unter B. Verwertungsbefugnis:
"3. Der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen erlischt, wenn die Grundschuld aufgrund einer vom Gläubiger erteilten Bewilligung gelöscht wurde und die der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Verbindlichkeiten vollständig abgelöst sind".
Nachdem ihre Forderungen getilgt waren, trat die Streithelferin der Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger mit Abtretungserklärung vom 24.09.1996 (Bl. 37 d.A.) die Grundschuld "sowie alle sonstigen Ansprüche - insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung - aus der/den Grundschuldbestellungsurkunden vom 30.10.1995" an die Beklagte ab, die als Grundschuldgläubigerin am 14.08.1997 in das Grundbuch eingetragen wurde.
Gemäß Zweckerklärung vom 05./06.03.2003 (Anlage B 4, Bl. 86f d.A.) sicherten die Grundschuld und das abstrakte Schuldanerkenntnis die folgenden der T.-Projektentwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden: T.-GmbH) von der Beklagten gewährten Darlehen:
a) Tilgungsdarlehen i.H.v. 1.000.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06.2000 (Anlage B 1, Bl. 79 ff. d.A.), Konto-Nr. 4932193497,
b) Tilgungsdarlehen i.H.v. 475.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.06./12.07.2000 (Anlage B 2, Bl. 81 ff d.A.), Konto-Nr. 4932193500 - dieses Darlehen war zudem gesichert durch eine Grundschuld i.H.v. 475.000 DM auf dem Grundstück T.straße 28a in F. -,
c) Kredit in laufender Rechnung bis zu 1.000.000 DM gemäß Kreditvertrag vom 23.06./12.07.2000 (Anlage B 3, Bl. 84 ff. d.A.), Konto-Nr. 6730003306 - dieser war auch durch eine Grundschuld auf dem in hälftigem Miteigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau stehenden Grundstück in W. gesichert -.
Sämtliche Kredite waren auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers und seines Streithelfers gesichert.
Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der T.-GmbH wesentlich verschlechtert hatten, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2005 die Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung und forderte die T.-GmbH zur Tilgung der Schuldsalden i.H.v. 505.978,28 EUR (Kto-Nr. alt: 4932193497, Kto-Nr. neu: 6700101075), 248.310,09 EUR (Kto-Nr. alt: 4932193500, Kto-Nr. neu: 6700101199) sowie des Geldmarktkontos i.H.v. 188.045,92 EUR (Kto Nr. 6730003306) auf. Nachdem über das Vermögen der T.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete die Beklagte unter dem 20.03.2006 ihre Forderungen in der vorgenannten Höhe zur Tabelle an; ob sie am 01.03.2012 für den Ausfall festgestellt wurden (Tabellenauszug Anlage B 12, Bl. 141 f. d.A.) ist streitig.
Nach Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen des persönlichen Anspruchs i. H. eines Teilbetrages von 500.000 EUR am 03.09.2009 (Bl. 30 d.A.) erteilte die Beklagte der Gerichtsvollzieherin R. unter dem 03.02.2012 wegen einer Teilforderung i.H.v. 30.000,00 EUR Vollstreckungsauftrag. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden betrieben; die Immobilien in S. und F. wurden veräußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Forderungsberechnungen der Beklagten Anlage B 7 und B 8 (Bl. 92 f. d.A.) Bezug genommen. Das besicherte Objekt in W. stand zunächst unter Zwangsverwaltung und wurde schließlich mit Zuschlag vom 14.05.2013 (K 8, Bl. 242 d.A.) versteigert; den Erlös ...