Normenkette
RegelbetragVO § 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609 Nr. 1, § 1612a Abs. 1, §§ 1612b, 1612c, 1613 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 3, § 511 ff., § 540 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Entscheidung vom 07.04.2009) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eberswalde teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Kläger wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises O... vom 15. September 2005 (UR-Reg.-Nr. 00417/2005) verurteilt, für die Beklagte zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
- 69 € von April bis Oktober 2009,
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von November 2009 bis Februar 2011.
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von März 2011 bis Februar 2017.
- 76,8 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ab März 2017.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 48 % und der Beklagten zu 52 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab September 2008.
Der am ....2.1978 geborene Kläger ist der Vater der am ....3.2005 geborenen Beklagten. Durch Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005 verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragVO abzüglich anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Am ....6.2006 wurde das Kind V... T... geboren, dessen Vater ebenfalls der Kläger ist.
Eine unter Vermittlung des Jugendamts am 8.5.2007 zwischen dem Kläger und der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten getroffene Vereinbarung, den zu zahlenden Unterhalt auf 80 € herabzusetzen, wurde von der gesetzlichen Vertreterin mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2007 widerrufen. Die Klägerin forderte den Beklagten dann zur Auskunfterteilung auf.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,
die Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005 dahin abzuändern, dass er an die Beklagte ab September 2008 nur noch monatlichen Unterhalt von 65 € zu zahlen hat.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,
die Jugendamtsurkunde dahin abzuändern, dass der Kläger ihr ab November 2008 Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts unter Berücksichtigung der Leistungen nach §§ 1612 b, c BGB zu zahlen habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde vom 15.9.2005 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab September 2008 nur noch monatlichen Unterhalt von 65 € zu zahlen habe. Die Widerklage hat es abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor:
Angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit sei der Kläger zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet. Auch könne er in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer nach den allgemein verbindlichen Tarifverträgen Bruttostundenlöhne von 8,05 € bzw. als Geselle von 11,05 € erzielen. Der tatsächlich gezahlte Stundenlohn von 6,90 € sei daher viel zu gering. Selbst im Sicherheitsgewerbe habe es nun eine Tariferhöhung gegeben, so dass sich sein Mindestlohn auf 7,30 € erhöht haben müsse. Daher sei auch von einem höheren tatsächlichen Einkommen auszugehen, als es der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts zugrunde gelegen habe.
Aufwendungen des Klägers für eine Kfz-Versicherung und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. In B... könne der Kläger unproblematisch mit öffentlichen Verkehrsmitteln an jeden Ort gelangen.
Es sei zu bestreiten, dass der Kläger für das Kind V... T... überhaupt Unterhalt zahle. Eine Unterhaltsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Es sei eher davon auszugehen, dass das Kind Unterhaltsvorschuss erhalte und der Kläger selbst keinen Unterhalt zahle.
Schon erstinstanzlich sei bestritten worden, dass der Kläger an seine Großmutter einen monatlichenMietzinszahle. Ein Mietzins von 250 €, wie von ihm geltend gemacht, sei völlig überteuert, da er tatsächlich nur ein Zimmer nutze und die Wohnung der Großmutter zur Untermiete nicht geeignet sei. Doch selbst bei Ansatz eines Mietanteils von 250 € sei der Selbstbehalt angesichts eines Mietanteils von 360 € von 110 € auf 790 € herabzusetzen.
Im Hinblick auf das Zusammenleben mit der Großmutter, mit welcher der Kläger einen gemeinsamen Haushalt führe, sei eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH stellten die Kita-Gebühren einen Mehrbedarf dar, den der Kläger ebenfalls decken müsse.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzu...