Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 14.07.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 12. Oktober 2004 (Urkunden-Reg.-Nr. E 117/2004) verurteilt, an den Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats, zu zahlen:
- 288 EUR für Dezember 2008,
- 295 EUR ab Januar 2009.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 19 % und der Beklagte 81 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 6 % und dem Beklagten zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abänderung titulierten Kindesunterhalts, im Berufungsrechtszug nur noch über die Zeit ab Januar 2008.
Der am ...9.1965 geborene Beklagte ist der Vater des am ...12.1996 geborenen Klägers. Durch Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 verpflichtete sich der Beklagte, für den Kläger Kindesunterhalt in Höhe von 116 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe ab 1.6.2005 und 116 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe ab 1.12.2008, jeweils abzüglich anteiligen Kindergeldes, zu zahlen. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde am 20.11.2006 geschieden.
Der Beklagte ist von Beruf Maurer. Ab 24.11.2007 war er arbeitslos und erhielt bis 24.2.2008 Arbeitslosengeld I. In der Zeit vom 25.2. bis zum 30.11.2008 war der Beklagte bei der Firma "B." Bau GmbH beschäftigt. Seit 1.12.2008 ist er wieder arbeitslos.
Durch Anwaltsschreiben vom 2.3.2007 forderte der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der zu entrichtende Unterhaltsbetrag überprüft werden könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 monatlichen Unterhalt von 262 EUR für die Zeit von Januar bis November 2008 und von 307 EUR ab Dezember 2008 verlangt. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wege der Widerklage Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf 140 EUR ab Dezember 2007 geltend gemacht.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2008 monatlichen Unterhalt von 307 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Auf der Grundlage der Einkommensbelege für das Jahr 2007 ergebe sich bei Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und unter Heranziehung einer Steuererstattung ein anrechenbares Einkommen von 1.205,56 EUR. Ab 24.11.2007 sei er wegen einer Winterkündigung arbeitslos geworden. Während der Tätigkeit bei der Firma "B." Bau GmbH N. habe sein bereinigtes Einkommen nur 936,79 EUR betragen. Für den Kindesunterhalt ständen daher lediglich 36,79 EUR zur Verfügung. Dessen ungeachtet begehre er Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts auf 140 EUR.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, soweit Herabsetzung des durch Jugendamtsurkunde vom 12.10.2004 titulierten Unterhalts auf 140 EUR monatlich ab Januar 2008 begehrt werde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Beklagte sei der gesteigerten Erwerbsobliegenheiten nicht nachgekommen. Im Jahr 2007 habe er gar nur monatlichen Unterhalt von 1 EUR überwiesen. Seine, des Klägers, Mutter habe in dieser Zeit selbst nur Arbeitslosengeld erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Beklagten angehört. Dabei hat der Beklagte erklärt, dass er nach wie vor arbeitslos sei und keine neue Anstellung in Aussicht habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, die allein noch die Abänderungsklage für die Zeit ab Dezember 2008 und die Abänderungswiderklage für die Zeit ab Januar 2008 betrifft, ist nur teilweise begründet. Zwar ist die Abänderung des Unterhaltstitels für die Zeit ab Dezember 2008 in einem geringeren Umfang vorzunehmen, als durch das angefochtene Urteil geschehen. Die Widerklage aber, mit der der Beklagte die Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf 140 EUR monatlich begehrt, ist durchgängig unbegründet.
Im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 2.3.2007 kann der Kläger grundsätzlich Anhebung des titulierten Kindesunterhalts jedenfalls für den im Berufungsrechtszug allein noch mit der Abänderungsklage verfolgten Zeitraum ab Januar 2008 geltend machen, § 1613 Abs. 1 BGB. Der Beklagte kann, obwohl die Widerklage erst unter de...