Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 18.01.2008; Aktenzeichen 1 O 98/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 98/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % der Urteilssumme abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grundstücks. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie das in ... Sch. gelegene Grundstück, verzeichnet im Grundbuch beim Amtsgericht Nauen, Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ..., ... (...) geräumt herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte, unabhängig davon, ob die von ihm behaupteten Zahlungen auf die Zins- und Tilgungslasten ein Recht zum Besitz begründeten, für sein Vorbringen beweisfällig geblieben sei. Wegen seiner Aufwendungen auf das Grundstück stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1000 BGB nicht zu. Mit dem Abriss der alten Laube und der Errichtung einer neuen Holzhütte habe er schon keine Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB vorgenommen, weil es durch die Neuerrichtung zu einer grundlegenden Veränderung gekommen sei. Eine Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen nach Bereicherungsrecht komme nicht in Betracht, weil die §§ 994 ff. BGB in Bezug auf sachbezogene Aufwendungen abschließende Sonderregelungen darstellten. Ein Anspruch auf Rückgewähr seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Leistungen gemäß §§ 722, 730 ff. BGB scheide schon deshalb aus, weil der Beklagte für seine angeblichen Zahlungen beweisfällig geblieben sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Mit dieser rügt er, dass das Landgericht seinen Beweisantritten nicht nachgegangen sei. Seine für die Errichtung des Holzhauses getätigten Aufwendungen wie auch die behaupteten Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen der Klägerin zum Erwerb des Grundstücks habe er substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin seine Zahlungen mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig. Als Darlehensschuldnerin müsste sie eigene Kenntnis darüber haben, wer die Tilgungs- und Zinsleistungen bis März 2000 erbracht habe. Zudem habe die Klägerin auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 3.1.2008 nicht mehr reagiert. Damit sei sein Vortrag, wonach bis zur Trennung der Parteien im Februar 1999 seine gesamten Einkünfte auf das Konto der Klägerin geflossen seien, unstreitig geworden.
Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1000 BGB i.V.m. § 994 BGB verneint. Die Frage, ob Aufwendungen für die Finanzierung des Grundstückes durch den Besitzer und für die Errichtung von neuen Baulichkeiten als Verwendung im Sinne des §§ 994 ff. BGB anzusehen seien, sei streitig. Ungeachtet dessen bestehe daneben ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB. Dieses habe der Beklagte immer geltend gemacht. Soweit in dem angefochtenen Urteil angenommen worden sei, dass weitere Ansprüche auf Aufwendungsersatz nicht bestünden, weil die Regelungen in §§ 994 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung darstellten, sei die zur Begründung herangezogene Entscheidung, BGHZ, 157 ff. nur unvollständig zitiert. Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft Ansprüche auf Rückgewähr seiner tatsächlichen Leistungen für eine BGB-Innengesellschaft verneint. Folgerichtig habe sich das Landgericht schließlich nicht mit der Problematik der unbenannten Zuwendung durch den Beklagten befasst. Wenn keine BGB-Innengesellschaft vorliege, andererseits die Leistungen des Beklagten weder als Schenkung deklariert noch in Schenkungsabsicht erbracht worden seien, bestehe ein Rückforderungsanspruch wegen der von ihm erbrachten ehebezogenen Zuwendungen. Er hätte die Leistungen niemals erbracht, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinen Bestand haben werde.
Unabhängig von dem danach anzuerkennenden Leistungsverweigerungsrecht sei er aber auch Nutzungsberechtigter. Die Parteien hätten das Grundstück für die Familie erworben. Lediglich aus vollstreckungsrechtlichen Gründen sei der Erwerb allein auf den Namen der Klägerin erfolgt. Die Nutzung des im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes werde unmöglich gemacht, wenn er nicht das Grundstück mit nutzen könne. Insoweit halte er weiter daran fest, dass es sich bei der neuen Baulichkeit auf dem Grundstück um einen Scheinbestandteil handele.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Di...