Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.03.2008) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag in Anspruch, den sie zum Zwecke der Finanzierung eines halben Anteils an einer Eigentumswohnung in dem Objekt P./K.-/C. Straße 5 in O. geschlossen haben.
Im Juni 1995 fanden zwischen den Klägern und den Vermittlern S. und Ü. Gespräche über den Erwerb eines Anteils an einer Eigentumswohnung in dem oben genannten Objekt in O. und dessen Finanzierung statt.
Im Rahmen eines dieser Gesprächstermine am 16.06.1995 ist ein sogenannter Besuchsbericht erstellt worden. Darüber hinaus haben die Kläger verschiedene weitere Unterlagen, u.a. eine Vereinbarung über die Mietenverwaltung (Beitritt zum Mietpool), unterzeichnet.
Unter dem 04.07.1995 unterbreitete die L. GmbH der Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Anteil an einer Eigentumswohnung zu einem Preis von 111.963,00 DM. Dieses Angebot wurde von den Klägern mit Urkunde vom 18.09.1995 angenommen.
Unter dem 04.07.1995/19.09.1995 schlossen die ehemalige B.-Bank, vertreten durch die Beklagte, und die Kläger einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 136.000,00 DM. Dieser Vertrag ist inzwischen von der Beklagten übernommen und prolongiert worden.
Die Beklagte hat die klägerseits unter verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten geltend gemachten Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verjährt.
Die Verjährung beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar erst, wenn der Gläubiger von den seinen Antrag begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies sei im Streitfall jedoch bereits vor Ablauf des 31.12.2001 der Fall gewesen mit der Folge, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten und die Klageerhebung am 29.12.2005 nicht mehr geeignet gewesen sei, eine Hemmung des Verlaufs der Verjährung herbeizuführen. Die Tatsachen, mit denen die Kläger ihre Ansprüche begründeten, seien ihnen im Kern bereits vor Ablauf des 31.12.2001 bekannt gewesen.
Die Finanzierungskonstruktionen und die Finanzierungsbedingungen ergäben sich unmittelbar aus den den Klägern vorliegenden Vertragsunterlagen. Der tatsächliche, nach den Behauptungen der Kläger gegenüber der ursprünglichen Kalkulation evident niedrigere Mietertrag sei aus den Mietpoolabrechnungen für die dem Erwerbsjahr folgenden Wirtschaftsjahre ersichtlich, die den Klägern jedenfalls bis zum Wirtschaftsjahr 2000 noch vor dem 31.12.2001 vorgelegen hätten. Bereits im Erwerbsjahr hätten die Kläger auch Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die nach der Rechtsprechung des BGH das institutionalisierte Zusammenwirken bedeuteten.
Nicht erforderlich sei, dass die Kläger sich vor Ablauf des Jahres 2001 tatsächlich zu einer erfolgversprechenden Klage in der Lage gesehen hätten. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem Urteil des OLG Hamm vom 27.07.2006. Auch danach verbleibe es bei dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, dass die erforderliche Kenntnis bereits gegeben sei, wenn der Anspruchsteller auf der Grundlage der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben könne .
Dass es den Klägern für die Klageerhebung nicht auf die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 aufgestellten Grundsätze und die Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast angekommen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sie nicht etwa erst nach, sondern vielmehr schon vor Erlass dieser Entscheidung Klage erhoben hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtslage auch nicht in der Weise besonders unübersichtlich oder verwickelt gewesen, dass sie erhebliche rechtliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Ansprüche hätte begründen können.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen und dies darüber hinaus um weitere Hilfsanträge ergänzen. Sie vertreten die Auffassung, das Landgericht habe die Verjährung der Ansprüche zu Unrecht bejaht. Im Übrigen hätte das Landgericht hinsichtlic...