Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.11.2006; Aktenzeichen 13 O 604/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger möchten mit ihrer Klage in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz die Rückabwicklung eines am 29.11.1995 geschlossenen Darlehensvertrages über einen Darlehensbetrag von 209.000,00 DM zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in der C... Straße 24 e in B... zu einem Kaufpreis von 169.606,00 DM erreichen.
Die erste Kontaktaufnahme zwischen dem Vermittler M... S... und den Klägern erfolgte im Oktober 1995.
Am 03.11.1995 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensantrag und zwei Bausparanträge. In diesem Termin wurde auch das sog. Berechnungsbeispiel vorgestellt und auf diesen Termin bezieht sich der Besuchsbericht. Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger die Vereinbarung über die Mietenverwaltung, die von der H... GmbH am 28.12.1995 angenommen wurde.
Am 13.11.1995 erfolgte die Annahme der Bausparanträge.
Das notariell beurkundete Kaufvertragsangebot der A... AG datiert vom 22.11.1995; die notarielle Beurkundung der Annahmeerklärung des Kaufvertrages durch die Kläger erfolgte am 29.11.1995. Gegenstand des Kaufvertrages war eine Eigentumswohnung in der Größe von 61,30 qm in der C... Straße 24 e in B....
Ebenfalls am 29.11.1995 unterzeichneten die Kläger den am 22.11.1995 ausgefertigten Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 209.000,00 DM, dieses geschlossen mit der Beklagten zu 2..
Am 06.12.1995 erfolgte die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten der Beklagten zu 1.
Am 27.12.2000 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1. einen Prolongationsvertrag, mit dem die Zinsbedingungen für das Darlehen geändert wurden.
Am 24.05.2002 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und im Rahmen der Klageschrift vom 17.11.2004 den Kaufvertrag unter Berufung auf ein Widerrufsrecht nach dem HWiG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat zunächst am 24.05.2006 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses Versäumnisurteil hat es mit Urteil vom 15.11.2006 aufrechterhalten. Es hat die Klage in Bezug auf die Hauptanträge unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten geprüft und als unbegründet erachtet. Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge hat das Landgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Anspruches aus § 3 HWiG als auch unter dem Gesichtspunkt eines Anspruches auf Neuberechnung des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG abgelehnt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge allerdings nur teilweise, nämlich in Bezug auf die ursprünglichen Anträge zu 1., zu 2. nebst Zug-um-Zug-Angebot, sowie zu 4. und zu 6., weiterverfolgen. Hilfsweise begehren sie nunmehr die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz in Höhe der Differenz der Kosten für die streitgegenständliche Finanzierung und den Kosten für ein Vorausdarlehen mit Ansparung eines Bausparvertrages zu 4,17 Promille verpflichtet sind und weiter die Feststellung, dass die Kläger Zinsen auf das Vorausdarlehen nur für einen Zeitraum von 8 Jahren schulden und schließlich den Ersatz des Schadens verlangen können, der sich aus der längeren Finanzierungsdauer des vereinbarten Darlehens im Verhältnis zu einem Darlehen ergibt, das durch einen einzigen Bausparvertrag mit tariflicher Ansparung abgelöst wird.
Sie machen geltend, die Beratungshandlungen des Zeugen M... S..., die ein einheitliches Gesamtkonzept betroffen hätten, seien den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines institutionalisierten Zusammenwirkens zurechenbar. Insbesondere müssten sich die Beklagten etwaige Fehl- und Falschberatungen sowie falsche Angaben zum Wert der Immobilie und zur Nachhaltigkeit der erzielbaren Mieteinkünfte zurechnen lassen. Der zu zahlende Kaufpreis von 169.606,00 DM habe zum werthaltigen Anteil des Kaufpreises in Höhe von 119.414,59 DM wegen der enthaltenen Vertriebsprovision von 21,75 %, eines "Handgeldes H..." von 50,00 DM/m² sowie einer Zinssubvention von 167,00 DM/m² in einem Verhältnis von 70,40 % gestanden. Der werthaltige Anteil gemessen am Bruttodarlehen betrage sogar nur 55,43 %.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2007 stützen die Kläger nunmehr ihre Schadensersatzansprüche auch darauf, dass der tatsächlich erwirtschaftete Ertrag des Mietpools zu keinem Zeitpunkt Ausschüttungen in Höhe der in dem Berechnungsbeispiel genannten M...