Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 12.02.2013; Aktenzeichen 11 O 59/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.2.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) - Az.: 11 O 59/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt lautet:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin D. 1.355,35 EUR sowie an die Klägerin weitere 150 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2011 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus den Urteilen zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 140.572,98 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin war Eigentümerin der Flurstücke 837/2 und 837/1 der Flur 3 in F., eingetragen im Grundbuch von F. Bl. 3934. Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2008 verkaufte sie an die Beklagten eine unvermessene Teilfläche, bebaut mit einem im Jahr 1984 errichteten Einfamilienhaus, zum Preis von 180.000,00 EUR.
In Ziff VIII. (Mängelfolgen, Übergabe), Nr. 1 des Vertrages heißt es:
"Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und der Baulichkeiten sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Veräußerer handelt vorsätzlich. Der Veräußerer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.
Der vorstehende Haftungsausschluss erfasst auch solche Mängel, die zwischen der Besichtigung und dem Gefahrübergang eintreten. Die Gefahr von in der Gebäudeversicherung erfassten Schäden (Brand-, Wasser- und Elementarschäden) verbleibt jedoch bis zum Gefahrübergang beim Veräußerer.(...)"
Gemäß Ziff. VIII Nr. 4. des Vertrages werden etwaige Versicherungen vom Tage der Besitzübergabe bis zur Eigentumsumschreibung übernommen. Ansprüche hieraus werden ab Besitzübergang unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung an den Erwerber abgetreten, der die Abtretung dem Versicherer anzeigen wird. Der Erwerber erstattet dem Veräußerer ggf. anteilig bereits gezahlte Prämien für die Zeit nach Besitzübergang.
Die Besitzübergabe erfolgte am 6.11.2008. In der Folgezeit nutzen die Beklagten das Grundstück einschließlich Einfamilienhaus unentgeltlich. Der Gefahrübergang wurde im Kaufvertrag für den 17.12.2008 vereinbart (Ziffer VIII Nr. 4). Am 28.9.2009 wurden die Beklagten als Eigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen.
Das unterkellerte Einfamilienhaus war etwa 1994 um einen Anbau erweitert worden, in dem sich ein Studio und ein Massageraum, ferner ein Flur sowie ein Wartebereich befinden. Oberhalb des Anbaus ließ die Klägerin 1997 eine Terrasse herstellen, die sie im Jahr 2005 oder 2006 überdachen ließ. Die Klägerin wohnte bis zum Einzug der Beklagten selbst in dem Haus und betrieb im Untergeschoss einen Kosmetik- und Massagesalon. Die Beklagten vermieteten die Gewerberäume im Untergeschoss ab Oktober 2008 an die Zeugin D. (ehemals: W ...), die dort ein Nagelstudio/Friseursalon betrieb und die Räume durch ihren Lebensgefährten, den Zeugen D., renovieren ließ.
Da die Beklagten nach Vertragsschluss Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Feuchtigkeitsschäden geltend machten, hat die Klägerin mit einer negativen Feststellungsklage begehrt, festzustellen, dass keine Schadensersatzansprüche der Beklagten aus dem Grundstückskaufvertrag bestehen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagten haben behauptet, sie hätten Feuchtigkeitserscheinungen im Haus erstmals im August oder September 2009 festgestellt; die erste außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfolgte mit Schreiben ihres damaligen bevollmächtigten Rechtsanwalts ... vom 1.11.2010 (Bl. 19). Die Beklagten haben widerklagend Schadensersatz verlangt sowie die Feststellung der Haftung der Klägerin für weitergehende Mängelbeseitigungskosten und für Zahlungen der Rechtsschutzversicherung der Beklagten aus Anlass des Streitfalls. Die Klägerin hat ihrerseits für den Fall, dass die Widerklage der Beklagten begründet ist, hilfsweise die Auskehr ab dem 1.10.2008 erzielter Mieten einschließlich Betriebskostenanteil an sich begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Auf Antrag der Beklagten vom 5.7.2011 ist vor dem LG Frankfurt (Oder) ein selbständiges Beweisverfahren - Az.: 11 OH 4/12 - durchgeführt worden über die Behauptungen der Beklagten, durch die Terrassenoberfläche dringe Regenwasser ein und in den Kellerräumen steige Feuchtigkeit in den Wänden auf, ferner zu den Ursachen, zum Umfang etwaiger Mängel sowie zum...