Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 22.06.2022; Aktenzeichen 2 O 47/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.06.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 47/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.919,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 3.000,00 EUR seit dem 16.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfallereignisses am XX.XX.2012 auf Höhe des Grundstücks (Straße/Nr.) in (PLZ/Ort) entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer, die ... AG, (Straße/Nr.), (PLZ/Ort) (Schadennummer: ...), einen Betrag von 413,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihm sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom XX.XX.2012 auf der (Straße) in Höhe des Hauses Nr. ... in (Ort) entstanden ist und noch entstehen wird. Bei dem Unfall kollidierte der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt mit dem die Straße mit seinem Motorrad befahrenden Kläger. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 22.06.2022 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.919,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.000,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie an den Rechtsschutzversicherer des Klägers einen Betrag von 413,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, § 115 VVG gegen die Beklagte wegen des Unfallereignisses zu. Der Kläger könne ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 3.000,00 EUR verlangen. Dabei sei nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. ... ein Teilabriss der Sehne des Musculus subscapularis in der linken Schulter auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die vom Kläger behauptete Dauereinschränkung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht durch den Unfall verursacht, sondern beruhe auf einer erheblichen Vorschädigung der linken Schulter, die auch vor dem Unfall bereits zu Bewegungseinschränkungen geführt habe, ohne dass der Unfall zu einer erkennbaren Verschlechterung geführt habe. Im Hinblick auf die veröffentlichten Vergleichsentscheidungen sei für die Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 EUR angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 2.000,00 EUR anzurechnen sei. Der Erwerbsschaden sei dem Kläger nur i.H.v. 698,96 EUR zu erstatten. Hinsichtlich der Behandlungs-, Medikamenten- und Fahrtkosten sei ein Betrag von 220,05 EUR zu erstatten. Die weiteren Physiotherapiekosten i.H.v. 81,99 EUR seien nicht zu zahlen, da deren Unfallkausalität im Hinblick auf die schon vor dem Unfall erfolgte physiotherapeutische Behandlung des Klägers nicht nachgewiesen sei. Hinsichtlich der beschädigten Motorradkleidung könne eine Beweisaufnahme mangels Darlegung von konkreten Anhaltspunkten und Anknüpfungstatsachen nicht erfolgen, sodass es bei der vorgerichtlich geleisteten Summe von 300,00 EUR bleiben müsse. Ebenso habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da er hinsichtlich der von ihm behaupteten Fahrtauglichkeit im Zeitraum vom 26.08. bis 09.09.2012 beweisfällig geblieben sei. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien i.H.v. 413,64 EUR unter Berücksichtigung eines Gebührensatzes von 1,3 zu erstatten. Mangels Feststellungsinteresse sei der Fe...

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