Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 13.03.2008; Aktenzeichen 2 O 479/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 479/07 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsschutz zusteht wegen eines Totalschadens, den der bei der Beklagten mit einem Selbstbehalt von EUR 300,00 vollkaskoversicherte und an die B. Bank GmbH sicherungsübereignete Pkw BMW 525D mit dem amtlichen Kennzeichen M., aus der Fahrtrichtung Innenstadt kommend die M. Straße befahrend, bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Unfallgegners T. M. am 14. November 2006 gegen 05:42 Uhr an der ampelgeregelten Kreuzung M. Straße/...straße Süd in D. erlitten hat. Die Beklagte verweigert Leistungen aus der Vollkaskoversicherung unter Hinweis auf § 61 VVG a.F. mit der Begründung, der Kläger habe einen Rotlichtverstoß begangen und den Versicherungsfall deshalb grob fahrlässig herbeigeführt. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage - nach der Vernehmung von zwei Zeugen zum Unfallhergang - abgewiesen. Der Versicherungsfall sei, so hat die Zivilkammer zur Begründung ausgeführt, vom Kläger grob fahrlässig verursacht worden; insbesondere falle ihm ein Rotlichtverstoß zur Last. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 20. März 2008 (GA I 117) - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 21. April 2008 (GA I 125), einem Montag, mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 20. Mai 2008 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 131 ff.).
Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:
Er wisse ganz genau, dass die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei der Annäherung bereits von Rotlicht auf Gelblicht umgesprungen gewesen und er erst anschließend in den Kreuzungsbereich gefahren sei. Wer schon bei Gelblicht vor Beginn der Grünphase eine Kreuzung zu passieren beginne, handele keineswegs grob fahrlässig. Die von der Eingangsinstanz zitierten Sorgfaltsanforderungen, die die Rechtsprechung aufgestellt habe, würden nur gelten, um einen Rotlichtverstoß auszuschließen und seien von ihm - dem Kläger - eingehalten worden. Er hätte noch rechtzeitig vor der Ampel anhalten können, wenn die Rotphase - wider Erwarten - nicht beendet gewesen wäre. Bis zum Aufleuchten des Grünlichts hätte er die Lichtzeichenanlage nicht beobachten müssen, sondern auf Grünlicht vertrauen dürfen. Dass stattdessen gelbes Blinklicht folge, weil die Ampel abgestellt werde oder eine Störung aufweise, sei ein extremer Ausnahmefall, der zur Begründung von grober Fahrlässigkeit nicht herangezogen werden könne. Man dürfe ferner davon ausgehen, die Ampelphasen seien so eingerichtet, dass schon beim Befahren der Kreuzung bei Gelblicht keine Gefährdung durch Querverkehr mehr bestehe. Zumindest außerhalb der Hauptverkehrszeit würden die allermeisten Fahrzeuge nach dem Anfahren bereits bei Gelblicht auf die Kreuzung rollen. Wer nach dem Umschalten der Ampel von Rot- auf Gelblicht plötzlich abbremse, weil noch kein grünes Licht aufleuchte, provoziere Auffahrunfälle mit nachfolgenden Verkehrsteilnehmern, die sich auf eine Weiterfahrt eingestellt hätten.
Soweit die Zivilkammer im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sei, er - der Kläger - habe sogar bei noch rotem Ampellicht die Kreuzung befahren, beruhe dies auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung, die allgemeine Erfahrungssätze und wesentliche Umstände unberücksichtigt lasse. Die subjektive Wahrnehmung, die die Zeugen J. H. und G. B. bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hätten, sei nicht glaubhaft und könne mit der Realität nicht übereinstimmen. Der typische Rotlichtverstoß ereigne sich am Ende der Grünphase, weil Verkehrsteilnehmer beschleunigten, um noch bei grünem Licht die Ampel zu passieren, und sei hier offenbar vom Unfallgegner begangen worden. Dass jemand auf eine ihm bekannte und gut sichtbare Lichtzeichenanlage, die rotes Licht zeige, fast während der gesamten Dauer der Rotphase zufahre und dennoch nicht anhalte, sei nach der Lebenserfahrung äußerst selten und nahezu auszuschließen. Zu seinem - des Klägers - unstreitigen Fahrstreifenwechsel von links nach rechts vor dem Kreuzungsbereich habe keiner der beiden Zeugen Angaben gemacht. Sie seien ebenso wenig in der Lage gewese...