Normenkette

UrhG § 59

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 1 O 330/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - 1 O 330/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes.

Der Beklagte betreibt einen Verlag, in welchem er u.a. über ein Internetportal Filme über touristisch beliebte Regionen und Orte Deutschlands anbietet. Zu dem von ihm vertriebenen Produkten gehört u.a. eine DVD, die Straßen und Gebäude in ..., seine Schlösser und Parkanlagen zeigt. Auf dieser DVD ist ferner eine längere Sequenz mit Nachtaufnahmen und einem - unstreitig ungenehmigten - Feuerwerk auf der Terrasse des Schlosses ... in einer Silvesternacht zu sehen.

Die Klägerin ist durch Staatsvertrag vom 23.8.1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der "Staatlichen Schlösser und Gärten ..." (DDR) und der "Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten" (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der ... "Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten" hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H. und dem ... Staat am 1.4.1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4.1.1995 zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 heißt es u.a.:

Art. 2

"(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars ... unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen ..."

(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 4, Bl. 20 ff. d.A. Bezug genommen).

Die Satzung der Klägerin vom 18.2.1998 nennt als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Art. 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:

§ 1 Aufgaben der Stiftung

"(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale ...;

2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;

"(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ...

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ...

Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben wird; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen. Ausnahmeregelungen bestimme der Stiftungsrat.

10Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen u.a. vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.

Die Klägerin verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z.B. Park ... mit seinen Schlössern, den N. nebst Schloss C. und M., das Schloss B ... nebst Park, mehrere historische Gebäude in der Stadt ..., das Schloss R. einschließlich Park, in Berlin die Schlösser C., G., das Jagdschloss Gr. sowie die P.

Diese ihr zu Eigentum übertragenen Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kulturgeschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Stiftung hat sich eine Parkordnung gegeben, welche...

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