Leitsatz (amtlich)
Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum dar. Nur wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.
Der Betreiber einer Internetplatform, der Fotos von Kulturgütern gegen Gebühr zum Download bereitstellt, ist als rein technischer Dienstleister anzusehen, der lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, wenn bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf genannt wird, nach den AGB die Honorare für die Verwertung der Fotos mit den einzelnen Fotografen zu vereinbaren sind und diesen eventuelle Urheberrechte zustehen.
Normenkette
BGB §§ 903, 1004; UrhG § 59; TMG § 7 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 1 O 161/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - 1 O 161/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes und durch Staatsvertrag vom 23.8.1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden.
In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der "Staatlichen Schlösser und Gärten ..." (DDR) und der "Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der. "Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten" hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H. und dem ... Staat am 1.4.1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.
In dem Gesetz vom 4.1.1995 zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 heißt es u.a.:
Art. 2
"(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter
Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer
Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars ... unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen ..."
(Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes wird auf Anlage K 5, Bl. 69 d.A., Bezug genommen).
Die Satzung der Klägerin vom 18.2.1998 nennt u.a. als Aufgabe der Stiftung diejenige, wie sie in Art. 2 des Staatsvertrages bezeichnet ist. Weiter heißt es dort:
§ 1
Aufgaben der Stiftung
"(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und
der Kulturdenkmale ...;
2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;
3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit;
"(3) die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ...
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ...
Nach § 2 der Satzung ist der Generaldirektor ermächtigt, Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen, zu erlassen. Eintrittsgeld für die Nutzung der Schlossgärten und Parkanlagen solle grundsätzlich nicht erhoben werden; dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen.
Der Stiftungsrat der Klägerin hat sich mit Beschluss vom 3.12.1998 Richtlinien gegeben. Diese sehen u.a. vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen der vorherigen Zustimmung bedürfen, für welche eine angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist, ferner die der Stiftung entstehenden Kosten zu ersetzen sind.
Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Eigentümerin von in den Ländern Berlin und Brandenburg gelegenen, von ihr verwalteten Gärten und Parkgrundstücken.
Die Klägerin verwaltet - uns...