Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 22.02.2008; Aktenzeichen 6 O 412/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 - 6 O 412/05 - die gegen sie gerichtete Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten und ihrer Streithelferin zu 1) wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2008 - 6 O 412/05 - aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit es zu lasten der Drittwiderbeklagten entschieden hat.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Streithelferin zu 19) der Drittwiderbeklagten hat die Kosten ihrer Nebenintervention zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin als Mieterin hat von der Beklagten als Vermieterin Vorschuss für Mängelbeseitigungsaufwand zur Behebung von Fenstermängeln beansprucht. Widerklagend hat die Beklagte als Vermieterin von der Klägerin als früherer Mieterin die Beseitigung von Mängeln an allen Fenstern und Balkontüren sämtlicher Wohnungen in 23 Gebäuden aufgrund einer mietvertraglich übernommen Erhaltungsverpflichtung verlangt. Als Auftraggeberin von Bauleistungen beansprucht sie von der Drittwiderbeklagten - gesamtschuldnerisch mit der Klägerin - die Beseitigung der Mängel aufgrund der Übernahme der Gewährleistungspflichten eines bauausführenden - inzwischen insolventen - Unternehmers. Hilfsweise begehrt sie von der Drittwiderbeklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung am Bau wegen mangelhafter Objektüberwachung und gestützt auf Baukostenvereinbarungen.
Die Beklagte erwarb Grundstücke mit 23 Gebäuden, die von ehemaligen GUS-Streitkräften genutzt worden waren, ließ sie renovieren und vermietete sie der Klägerin gemäß Generalmietvertrag (MV) vom 06.07.1998 (K1, 6 GA) für zehn Jahre zur Weitervermietung an Wohnungsmieter. Nach § 7 MV oblag der Klägerin die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, einschließlich Schäden an Dach und Fach. Nach § 11 S 3 MV hatte der Generalmieter auftretende Mängel während der ersten fünf Jahre im Rahmen der Gewährleistung des Generalübernehmers zu klären.
Nach Überlassung des Mietobjektes zeigten sich Mängel an den Fensteranlagen, die sich nach dem übereinstimmenden Vortrag von Klägerin und Beklagter durchweg aus der Verletzung handwerklicher Sorgfaltspflichten bei ihrem Einbau und daraus resultierenden Substanzschäden ergeben hatten (vgl. Klageerwiderung S. 21, Bl 98 GA), und deren Beseitigung die Beklagte nach Anzeige und Fristsetzung (vgl. K7, Bl. 57 GA) unterließ.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Übernahme der Erhaltungspflicht erstrecke sich nicht auf die eigene Beseitigung von Mängeln, die bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorlagen und in den Gewährleistungsbereich der mit den Einbauarbeiten befassten Bauunternehmer fielen.
Die Beklagte hat gemeint, ihre Gewährleistungsverpflichtung als Vermieterin sei vertraglich ausgeschlossen und die Beseitigung der Mängel obliege der Klägerin im Rahmen ihrer übernommenen Erhaltungspflichten für Dach und Fach. Die Mietvertragsparteien hätten bei übereinstimmendem Vertragsverständnis eine umfassende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht der Klägerin vereinbart und gewollt, und zwar auch für anfängliche Mängel des Mietobjektes, einschließlich gewährleistungspflichtiger Baumängel.
Gestützt hierauf hat sie, die Beklagte, widerklagend die Klägerin auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen.
Im Rahmen der Renovierung beauftragte die Beklagte die L. mbH, deren Gesellschafteranteile die Drittwiderbeklagte in der Folgezeit erwarb, gemäß Generalplanungsvertrages vom 18.12.1997 (B10) unter anderem mit Planungsleistungen entsprechend dem Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 1 bis 9. Mit Projektsteuerungs-Vertrag vom 30.03.1998 (B8) beauftragte die Beklagte die L. mbH (fortan auch Drittwiderbeklagte) unter anderem mit der Ausschreibung von Modernisierung- und Instandsetzungsarbeiten an den streitgegenständlichen Altbauten, damit, sämtliche Einzelgewerke namens der Beklagten zu beauftragen, zu beaufsichtigen und zu überwachen sowie damit, das Bauvorhaben auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Beseitigung zu veranlassen. Überdies trafen die Beklagte und die Drittwiderbeklagte in diesem Vert...