Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.08.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz sowie - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen i.S. des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist, nimmt den Beklagten auf wettbewerbliche Unterlassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch.
Der Beklagte handelt unter anderem mit Neufahrzeugen der Marke .... In Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit betreibt er die Facebook-Seite "www....". Am 15.11.2019 zeigte die Seite einen vom Beklagten geteilten Post der ... vom 16.08.2019 mit dem Inhalt: "Agiler Fahrspaß mit CUV-Komfort: Genau das kann der ...! Jetzt mit 3.500 EUR Kundenvorteil für den Turbobenziner mit 88 kW (120 PS)". Der vollständige Post, der unter anderem Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emission enthielt, konnte über eine Schaltfläche "Mehr anzeigen" aufgerufen werden; der auf der Seite des Klägers wiedergegebene Teil des geteilten Postings umfasste diese Angaben nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der betreffenden Websites wird auf die Anlagen K2a und K2b (Blatt 15 und 167 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 20.11.2019 mahnte der Kläger den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 27.11.2019 sowie die Zahlung pauschalierter Kosten in Höhe von 229,34 EUR. Der Beklagte wies die Forderungen mit Schreiben vom 26.11.2019 mit der Begründung zurück, in derselben Sache bereits auf eine Aufforderung der Autohaus G... GmbH vom 11.11.2019 am 13.11.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung entfernt zu haben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des vom Beklagten benannten Zeugen G.... Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen ... 1.0 Turbobenziner mit 88 kW (120 PS) zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Satz 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsangaben gemacht werden, wenn dies geschieht wie am 15.11.2019 auf der vorgenannten Facebook-Seite. Ferner hat es den Beklagten zu der geforderten Zahlung verurteilt.
Das Landgericht hat gemeint, der Unterlassungsanspruch begründe sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 HS 1, § 3 Abs. 1, §§ 2, 3a, 5a Abs. 2, 4 UWG in der zum Zeitpunkt der unzulässigen Handlung geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Pkw-EnVKV. Der Beklagte habe mit dem Posting vom 15.11.2019 gegen die ihn als Händler neuer Personenkraftwagen treffenden Informationspflichten nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV verstoßen. Indem er den ursprünglichen Werbe-Post der ... 27.08.2019 durch Teilung in seine gewerbliche Facebook-Seite eingebunden habe, habe er sich diese Werbemaßnahme zu Eigen gemacht. Denn sein Facebook-Auftritt ziele darauf ab, Nutzer der Seite auf das vom Hersteller beworbene Automodell aufmerksam zu machen, um damit den Absatz seiner Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Daher seien bereits in dem in seine Seite eingebundenen Teil des Posts Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen des genannten Fahrzeugmodells erforderlich gewesen. Der in dem Fehlen derartiger Angaben liegende Verstoß gegen die Pkw-EnVKV sei aus vom Landgericht weiter ausgeführten Erwägungen auch geeignet, die von der Verordnung geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.
Die Wiederholungsgefahr sei zu vermuten, nachdem der Beklagte die vom Kläger geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert habe. Diese Vermutung werde durch die Unterlassungserklärungen, die der Beklagte gegenüber der Autohaus G... GmbH am 13.11.2019 und in anderer Sache bereits im Jahr 2016 ...