Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung des Instandsetzungsaufwands gem. § 3 Abs. 3 S. 2–4 VermG

 

Normenkette

VermG § 3 Abs. 3 S. 2b, Abs. 3 S. 4, 7 Abs. 7 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 05.07.2001; Aktenzeichen 6 O 9/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Cottbus vom 5.7.2001 – 6 O 9/00 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 140.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer der Beklagten: 232.137,19 DM = 118.689,86 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen für die Instandhaltung und Sanierung des Zweifamilienhauses … in F.

Das Grundstück Gemarkung F., Flur 24, Flurstück 133 stand seit 1936 im Eigentum des 1946 verstorbenen Herrn G.R. Testamentarische Erbin des Grundstücks war Frau R., die nach ihrem Tod im Jahre 1955 von dem Beklagten zu 2) und Herrn R.R. beerbt wurde. Die Beklagte zu 1) beerbte Herrn R.R., der am 19.6.1999 verstorben ist.

Mit Beschluss vom 4.6.1985 ordnete das Kreisgericht F. den gerichtlichen Verkauf des Flurstückes 133 an. Mit Verkaufsbeschluss vom 30.1.1986 erwarb der Kläger das Grundstück. Die Eintragung des Eigentums des Klägers in das Grundbuch erfolgte am 30.10.1986.

Im Jahre 1990 stellte der Beklagte zu 2) einen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück 133 der Flur 24 der Gemarkung F., den das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ablehnte. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Cottbus – AZ 1 K 1070/97 – verpflichtete den Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, mit rechtskräftigem Urteil vom 15.4.1999 zur Rückübertragung des Flurstücks an die Erbengemeinschaft nach G.R., da ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VermG begründet sei (Bl. 81 ff.). Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Spree-Neiße beschied am 10.12.1999 die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück W.-Straße in F. an den Beklagten zu 2) und Herrn R.R.

Der Kläger hat behauptet, er habe in der Zeit vom 3.10.1990 bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus erhebliche Aufwendungen vornehmen müssen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Bestand des Hausgrundstücks zu sichern. So habe er den Keller sanieren müssen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmelbildung in den Wänden und in allen Räumen einen stark beschädigten Betonfußboden aufgewiesen habe. Der Fußboden im Keller habe sich stellenweise bis zu 20 cm angehoben. Die Türen seien verquollen und nicht mehr zu öffnen gewesen. Die Ausfugung des Klinkersockels des Gebäudes sei brüchig gewesen, so dass die Feuchtigkeit ungehindert habe eindringen können. Im Erdgeschoss seien die Fliesen durch Risse im Fußboden gebrochen. In den Bädern habe sich Schimmel gebildet und die Fliesen seien von den Wänden abgefallen. Zur Sanierung des Kellers und des Erdgeschosses habe er, der Kläger, den Fußboden und Putz im Keller komplett erneuern müssen, die Türen neu einsetzen müssen, in den Bädern im Erdgeschoss die Wände sanieren, neue Fliesen verlegen und neue sanitäre Anlagen einbauen müssen, den Terrazzofußboden im Erdgeschoss erneuern müssen sowie die Fassade und den Klinkersockel sanieren müssen. Zudem sei eine Wärmedämmung für den verglasten Balkon erforderlich gewesen. Die Arbeiten seien in den Jahren 1993 bis 1997 durch den F. Baubetrieb, den Ofenbaubetrieb L. und den Maler P. ausgeführt worden. Er habe hierfür Rechnungen i.H.v. 87.822,89 DM bezahlt.

Des Weiteren habe er die gesamte Elektroanlage des Hauses erneuern müssen, da diese nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe. Sie sei nicht mit Schutzkontaktsteckdosen, FI-Schutz in den Feuchträumen, einem Potentialausgleich und einer ordnungsgemäßen Isolierung der Elektrokabel ausgestattet gewesen, so dass es wiederholt zu Kurzschlüssen, Lichtbögen in den Verteilerdosen bei erhöhter Stromabnahme sowie Schmorerscheinungen in den Steckdosen gekommen sei. Der Elektroinstallateur S. habe daher vor der Gefahr von elektrischen Schlägen und einem Brand gewarnt. Die im Haus befindlichen Herde habe der Kläger bei der Umstellung der Kommune von Stadt- auf Erdgas aufgrund ihres Alters ersetzen müssen, da eine erhöhte Anschlussleistung erforderlich gewesen sei. Die notwendigen Arbeiten bzw. Leistungen seien von der Firma S. Elektro KG ausgeführt worden, wofür er, der Kläger, 11.042,23 DM aufgelangt habe. Auch die Erneuerung der Fenster und Außentüren sei unumgänglich gewesen, da eine Bewohnbarkeit des Hauses in der kalten Jahreszeit aufgrund von Tem...

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