Leitsatz (amtlich)
1. Der Verfügungsberechtigte ist ab In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 bis zum Ablauf der Anmeldefristen unabhängig von dem Vorliegen eines Antrages nach § 30 Abs. 1 VermG in jedem Fall verpflichtet, die in § 3 Abs. 3 S. 1 VermG genannten Rechtsgeschäfte zu unterlassen, sofern der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte durch § 1 VermG eröffnet war.
2. Als gewöhnliche Erhaltungskosten, die aus den gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind, werden solche Kosten bezeichnet, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Besteht die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen vor, ist nicht von einer reinen Erhaltungsmaßnahme auszugehen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 13 O 378/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.3.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216.208,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Beklagte zu 97 % und die Klägerin zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 30.3.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Bezüglich der für die Dach- und Schornsteinsanierung geltend gemachten Kosten i.H.v. 416.647,05 DM lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 2a, S. 4 VermG vor. Schon aus Art und Umfang der Maßnahmen sei abzuleiten, dass es sich um eine Instandsetzung handele, für die eine Rechtspflicht bestanden habe. Denn die Sanierung eines maroden Daches sei für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich des baulichen Zustandes des Daches sei sie hinreichend nachgekommen.
Gleiches gelte hinsichtlich der Schornsteinköpfe. Sie habe hinreichend dargelegt, dass sämtliche Schornsteinköpfe erneuerungsbedürftig gewesen seien. Wenn das LG davon ausgegangen sei, dass nur ein Teil der Schornsteinköpfe erneuerungsbedürftig gewesen sei, so hätte es darauf hinweisen müssen, damit sie, die Klägerin, die Aufteilung der Kosten entsprechend darlegen könne.
Für den behaupteten und bestrittenen Zustand des Daches habe sie, die Klägerin auch Beweis angeboten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien ortsüblich und angemessen.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe diese Kosten aus Mieteinnahmen zu finanzieren, gehe fehl, denn der Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 4 VermG bestehe unabhängig von etwaigen Mieteinnahmen, weil es um eine solche Maßnahme gehe, die üblicherweise nicht aus Mieteinnahmen bestritten werde.
Dem Grundstücksübergabeprotokoll sei kein "Erlassvertrag" zu entnehmen.
2. Bezüglich des für die Instandsetzung der Fenster geltend gemachten Betrages i.H.v. 6.020,42 DM lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 4 VermG vor.
Der Vortrag der Klägerin bezüglich des auf die Mieter umgelegten und somit nach § 3 Abs. 3 S. 4 VermG abzuziehenden Betrages sei schon deshalb hinreichend belegt, weil er nicht bestritten sei.
Das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Isolierglasfenster sei unbeachtlich, weil gerade die Instandsetzung, die durch die besseren Fenster bewirkt worden sei, habe zu dem Recht geführt, ein Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen.
Auch bezüglich der Fenster der Wohnung C. sei § 3 Abs. 3 S. 3 VermG ohne Beweisaufnahme anzuwenden. Zum einen hätten die Mieter die entsprechende Mieterhöhung akzeptiert, was sie nicht gemacht hätten, wenn ordnungsgemäße Fenster ersetzt worden wären. Zum anderen amortisierten sich die Kosten über die Mieterhöhung.
3. Auch die für die Installation einer Gemeinschaftsantennenanlage entstandenen Kosten i.H.v. 12.418,41 DM seien gem. § 3 Abs. 3 S. 2a, sowie gem. § 3 Abs. 3 S. 3 VermG erstattungsfähig.
Die Klägerin beantragt, das am 30.3.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 222.558,14 EUR (435.285,88 DM) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
1. Die Dach- und Schornsteinarbeiten seien im geltend gemachten Umf...