Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen 13 O 82/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an Sie 9.881,35 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.08.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.06.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nicht bestünden, da es an einer Valutierung des behaupteten Darlehens fehle. Ansprüche aus § 812 Abs. 1, Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht gegeben, da der Beklagte durch die Zahlung der Klägerin an die D... AG nicht etwas erlangt habe.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 20.07.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 17.08.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.10.2006 am 19.10.2006 begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2006 den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.881,35 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.08.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P... und T.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2007 Bezug genommen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung vom 9.881,35 EUR kann nicht erkannt werden.
1.
Eine Zahlungspflicht des Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht, da der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien nicht angenommen werden kann.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass im Dezember 2004 die darlehensweise Überlassung eines Geldbetrags in Höhe der Klageforderung vereinbart worden ist.
Diese Behauptung der Klägerin ist durch die Aussage des Zeugen P... nicht bewiesen worden. Der Zeuge hat zwar anschaulich und in Einzelheiten die Vorgänge um die Anschaffung des Fahrzeugs "Actros" und die Beendigung des Leasingvertrags für das Fahrzeug "MAN" dargestellt. Zu der - eigentlichen - Beweisfrage, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Zahlung von 9.881,35 EUR durch die Klägerin getroffen worden sei, hat er eine detaillierte und nachvollziehbare Aussage hingegen nicht treffen können, sondern sich auf die geradezu stereotyp wiederholte Formulierung zurückgezogen, dass der Betrag kreditiert worden sei. Zur Wahl dieses Ausdrucks hat der Zeuge zunächst (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007) bekundet, dass er sicher sei, ihn seinerzeit dem Kläger gegenüber verwandt zu haben. Auf weiteres Befragen hat er indes ausgesagt (Seite 5 des Protokolls), dass er sich an genaue Formulierungen nicht mehr erinnern könne; er meine jedoch, den seinem Wortschatz zugehörigen Begriff "kreditieren" benutzt zu haben. Die zum Inhalt der seinerzeit ausgetauschten Erklärungen damit nur ungenaue und von - verständlichen - Erinnerungslücken des Zeugen gekennzeichnete Aussage ist zum Beweis einer Darlehensvereinbarung nicht geeignet. Es kann nämlich nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, ausgeschlossen werden, dass der Zeuge in dem Gespräch nicht eine Ausdrucksweise gewählt hat, die beim Kläger den berechtigten Eindruck hinterlassen hat, dass die über den Teilbetrag von 5.000,00 EUR hinausgehende Sonderzahlung für das Fahrzeug "Actros" allein von der Klägerin aus dem Veräußerungserlös des Fahrzeugs "MAN" getragen werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkt sind nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen P... umso mehr angebracht, als die Zeugin T... bekundet hat, dass der Kläger ihr gegenüber unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Zeugen P... die Vereinbarung genau so dargestellt hat. Allein daraus, dass die Zeugin T... die Ehefrau des Beklagten ist, kann kein nachteiliger Schluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder Glaubwürdigkeit ihrer Person gezogen werden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen P... in erster Instanz, wie sie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 10.05.2006 (Bl. 61 ff. d. A.) zu entnehmen ist. Auch dort hat der Zeuge keine näheren Angaben zum Wortlaut der zwischen ihm und dem Kläger ausgetauschten Erklärungen gemacht, sondern zu Beginn seiner Aussage (Bl. 62 d. A.) und in deren weiteren Verlauf (Bl. 64 d.A.) ebenfalls nur von einer Kreditierung des Differenzbetrags gesprochen. Insgesamt hat der Zeuge P... bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ebenfalls zwar insgesamt detaill...