Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 10.01.2007; Aktenzeichen 5 O 129/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der J..., Niederlassung der ... Bank England, von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der mit Schreiben der Rechtsanwälte S... vom 5. Oktober 2004 unter Modifizierung durch Schreiben der Rechtsanwälte D... vom 1. Dezember 2004 und endgültige Annahme durch die Rechtsanwälte S... mit Schreiben vom 10. November 2004 getroffenen Vereinbarung zu befreien oder nach ihrer Wahl Sicherheit zu leisten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche entstandenen Kosten für die Abwicklung des zwischen dem Kläger und der J..., Niederlassung der ... Bank ...England, zu erstatten hat, soweit diese nach Ablauf des 30. August 2003 entstanden sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger schloss am 09.08.2003 mit der Firma J... zwei Leasingverträge über jeweils ein Jaguar-Fahrzeug mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die Beklagte, in deren Eigentum die Fahrzeuge zunächst standen, trat bei Abschluss der Verträge als Vertragshändlerin der Leasinggeberin auf. Mit Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) bestätigte der damalige Prokurist der Beklagten, J... Sch..., die Rücknahme der Leasingfahrzeuge zum 30.08.2003 zum aktuellen Restbuchwert bei der J.... Der Kläger übergab die Fahrzeuge am 23.09.2003 der Beklagten gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung (Bl. 26 d.A.).
Der Kläger schloss mit der J... einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich aller wechselseitigen Forderungen aus den Leasingverträgen an die J... 23.100,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2004 zu zahlen. Der Kläger leistete auf den Vergleich eine Akonto-Zahlung in Höhe von 3.500,00 EUR.
Die Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der J..., Niederlassung der ... ... England, von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der mit Schreiben der Rechtsanwälte S... vom 5.10.2004, unter Modifizierung durch Schreiben der Rechtsanwälte D... vom 01.12.2004 und endgültiger Annahme durch die Rechtsanwälte S... mit Schreiben vom 10.11.2004 getroffenen Vereinbarung zu befreien oder nach ihrer Wahl Sicherheit zu leisten,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 5.000,00 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.000,00 EUR seit dem 27.12.2004, aus 500,00 EUR seit dem 19.01.2005, aus 500,00 EUR seit dem 16.02.2005 zu zahlen,
3.
festzustellen, das die Beklagte dem Kläger sämtliche entstandenen Kosten für die Abwicklung des zwischen dem Kläger und der J..., Niederlassung der ... Bank ... England, zu erstatten hat, soweit diese nach Ablauf des 30.08.2003 entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.01.2007 zugestellte Urteil am 28.02.2007 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2007 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise dahin Erfolg, dass die Klage mit dem Zahlungsanspruch (5.000,00 EUR nebst Zinsen) abzuweisen ist.
1.
Die Klage ist auf die Rücknahmevereinbarung, wie sie im Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) niedergelegt ist, gestützt.
Das Landgericht hat diese Vereinbarung zutreffend dahin ausgelegt (§§ 133, 157, 242 BGB), dass die Übernahme zum Ende des Leasingverhältnisses mit der J... Leasing erfolgen sollte und dass sich die Beklagte verpflichtet, eventuellen Schaden des Klägers zu übernehmen. Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen diese Auslegung nicht. Sie ist deshalb zugrunde zu legen, ganz abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ersichtlich sind.
a)
Die Beklagte ist an die Vereinbarung gebunden. Das Schreiben vom 19.08.2002 (Bl. 23 d.A.) ist auf dem Geschäftspapier der Beklagten ausgefertigt und von deren - damaligen - Prokuristen J... Sch... unterzeichnet. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandl...