Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.05.2011; Aktenzeichen 11 O 173/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt teilweise neu gefasst:
1.) Die Beklagten werden verurteilt, zu Händen des zuständigen Treuhänders - ursprünglich R... K..., ... - im Insolvenzverfahren zum Az.: 35 IK 153/05 des Amtsgerichts Potsdam (I... S...) jeder der Beklagten € 225.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Beklagten werden verurteilt, zu Händen des zuständigen Treuhänders - ursprünglich R... G..., ... - im Insolvenzverfahren zum Az.: 35 IK 494/05 des Amtsgerichts Potsdam (E... S...) jeder der Beklagten € 225.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.) Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
5.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen Ansprüche gegen die Eltern der Beklagten, I... S... und E... S..., geltend. Diese befinden sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Kläger fechten die Übertragung eines Grundstücks auf die Beklagten nach § 313 Abs. 2 InsO an und beanspruchen Wertersatz für das Grundstück.
Prof. Dr. O... M... und dessen Ehefrau C... M... erwarben am 18. Juni 1990 von dem Rat der Stadt ... das Grundstück ...straße 12/13 in ..., Grundbuch von ..., Blatt 14343, zu einem Kaufpreis von M 109.360,00. Da sie vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr in das Grundbuch eingetragen wurden, benötigten sie danach eine Grundstückverkehrsgenehmigung, wodurch sich die Eigentumsumschreibung verzögerte.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1995 schlossen die Eheleute M... mit I... S... und E... S... einen "Grundstücksüberlassungsvertrag", in dem sie vereinbarten, das Eigentum an dem Grundstück zu je einer ideellen Hälfte gegen Einräumung eines Nießbrauches zu übertragen, und erklärten sogleich die Auflassung (Bl. 30 d.A.). Noch an demselben Tage übertrugen I... S... und E... S... ihren Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber den Eheleuten M... ohne notarielle Beurkundung auf die Beklagten. "Zum grundbuchlichen Vollzug dieser Abtretung" wurde die Auflassung am 9. April 2002 notariell beurkundet (Bl. 9 d.A.).
Am 2. Mai 2002 wurde Prof. Dr. M... als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, nachdem seine Ehefrau bereits verstorben und er deren Alleinerbe war. Am 13. Mai 2002 wurden sodann I... S... und E... S... und am 20. Juni 2002 die Beklagten auf Grund der Auflassung vom 9. April 2002 als Eigentümer zu je ½ in das Grundbuch eingetragen (Bl. 54 d.A.). Die Beklagten veräußerten das Grundstück am 24. Mai 2007 zu einem Kaufpreis von € 900.000,00, von dem die Beklagten jeweils die Hälfte erhalten sollten.
Auf Antrag der I... S... vom 10. Februar 2005 (Bl. 14 d.A.) wurde am 20. April 2005 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Potsdam, 35 IK 153/05), das Verfahren später nach § 200 InsO aufgehoben und schließlich durch Beschluss vom 28. November 2008 im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung die Nachtragsverteilung angeordnet (Bl. 7 d.A.). In der Tabelle ist eine Forderung der BAG Bankaktiengesellschaft (BAG) bezüglich einer Bürgschaft für die S... GmbH über € 399.547,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von € 2.825,80 festgestellt (Bl. 6 d.A.).
Auf Antrag des E... S... vom 14. April 2005 (Bl. 65 d.A.) wurde auch über sein Vermögen das Insolvenzverfahren am 22. Juli 2005 eröffnet (AG Potsdam, 35 IK 494/05), das Verfahren später am 8. März 2006 nach § 200 InsO aufgehoben und schließlich durch Beschluss vom 5. Dezember 2008 im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung die Nachtragsverteilung angeordnet (Bl. 7 d.A.). Zur Tabelle sind Forderungen der BAG Bankaktiengesellschaft (BAG) bezüglich einer Bürgschaft für die S... GmbH über € 399.547,64 sowie € 333.495,41 zuzüglich Zinsen festgestellt (Bl. 443 d.A.).
Die BAG veräußerte am 25./18. November 2008 ihre Forderung in Höhe von € 505.455,67 gegen die S... GmbH, zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren der I... S... festgestellt mit € 399.547,64, einschließlich der Sicherheiten, Bürgschaften der I... S... und des E... S... an den Kläger zu 1. (Bl. 3 d.A.). Den Vertrag bestätigten sie noch einmal am 22. Dezember 2010 (Bl. 527 d.A.), notariell beglaubigt am 23. Dezember 2010 (Bl. 529 d.A.).
An den Kläger zu 2. veräußerte die BAG eine Forderung in Höhe von € 486.912,14, zur Insolvenztabelle festgestellt in Höhe von € 333.495,41 (Bl. 332, 442 f. d.A.). Die Abtretung wurde durch Vereinbarung vom 22. Februar...